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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Berechnung Zuschuss private Krankenversicherung bei Mehrfachbeschäftigung

    Liebes Expertenteam,

    wir stellen einen Mitarbeiter mit einer Teilzeit von 52% bei uns ein.

    Neben unserem Arbeitsverhältnis übt er eine freiberufliche Tätigkeit aus und ist noch geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. In der GmbH bezieht er ein Gehalt, ist jedoch nicht sv-pflichtig. Die GmbH zahlt ihm lt. Vertrag in einer Summe einen (steuerpflichtigen) Zuschuss zur KV/PV/RV und AV.

    Er ist privat krankenversichert.

    In unserem Angestelltenverhältnis stellt sich mir jetzt die Frage, in welcher Höhe wir einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlen. Berücksichtige ich das Geschäftsführergehalt anteilig? Er verdient als Geschäftsführer (inkl. dem vertragl. geregelten Zuschuss) 57% und bei uns 43%. Bleibt das Einkommen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit unberücksichtigt?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Berechnung Zuschuss private Krankenversicherung bei Mehrfachbeschäftigung

    Hallo I.Nahrendorf,
     
    aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehen wir davon aus, dass die betreffende Person die Gesellschafter-Geschäftsführer-Tätigkeit sowie die weitere freiberufliche Tätigkeit hauptberuflich selbstständig betreibt und parallel eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung nebenberuflich bei Ihnen ausübt.
     
    In einem solchen Fall besteht in dem Beschäftigungsverhältnis keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, sondern nur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet demnach „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Der Krankenversicherungsschutz der betreffenden Person wird hierbei weiterhin im Rahmen der privaten Krankenversicherung fortgesetzt.
     
    Hierbei ist zu beachten, dass aus der Beschäftigung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung besteht, da hauptberuflich Selbstständige nicht zu den in § 257 Abs. 2 SGB V genannten Personenkreisen gehören.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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