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  • 01
    Berechnung Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungsverhältnis mit Zeiten ohne Entgeltanspruch

    Guten Tag,

    laut gängigen Berechnungshilfen sind Urlaubsabgeltungen auf Basis eines 13-Wochen Schnitts zu berechnen.

    Wie verhält es sich jedoch bei einem vergleichsweise kurzem Beschäftigungsverhältnis (ca.6 Wochen - Beendigung im Verlauf der Probezeit) wobei in den ersten 4 Wochen auch durch eine AU noch Zeiten ohne Entgeltanspruch entstanden (Wartezeit noch nicht erfüllt).


    Ist hier bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung das vertraglich vereinbarte Gehalt als Grundlage anzusetzen oder muss man in einem solchen Fall vom verminderten tatsächlichen Entgelt ausgehen?

  • 02
    RE: Berechnung Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungsverhältnis mit Zeiten ohne Entgeltanspruch

    Guten Tag,


    für die Berechnung der Urlaubsabgeltung darf nicht auf das aufgrund der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich verminderte Entgelt abgestellt werden. Zwar richtet sich die Urlaubsabgeltung grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des maßgeblichen Referenzzeitraums. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG bleiben jedoch Verdienstkürzungen aufgrund unverschuldeter Arbeitsversäumnis bei der Berechnung außer Betracht. Dies gilt insbesondere für krankheitsbedingte Fehlzeiten.


    Dass während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, ändert daran nichts. Die fehlende Entgeltzahlung beruht weiterhin auf der krankheitsbedingten und damit unverschuldeten Arbeitsversäumnis und darf deshalb nicht zu einer verminderten Urlaubsabgeltung führen. Zugrunde zu legen ist vielmehr der gewöhnliche Arbeitsverdienst für die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit.


    Bei einem festen Monatsgehalt kann daher grundsätzlich mit dem vertraglich geschuldeten regulären Gehalt gerechnet werden, ohne die unbezahlten Krankheitstage mindernd einzubeziehen. Die kurze Beschäftigungsdauer wirkt sich allerdings auf die Anzahl der erworbenen Urlaubstage aus: Bei Ausscheiden vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit entsteht grundsätzlich 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 b) BUrlG).


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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