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  • 01
    Berechnung Mutterschaftsgeld bei weniger als drei Monaten

    Liebes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zu einer Mitarbeiterin.

    Diese hat am 01.05.2026 angefangen zu arbeiten. Sie verdient 2.604,29 € Netto im Monat.

    Jedoch ist Sie ab dem 02.06.2026 schon in Mutterschutz.


    Wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld wenn Sie weniger als drei Monate gearbeitet hat? Wird das dann anhand der tatsächlichen Kalendertage errechnet? Und wenn ja nur von vollen, oder auch von Teilmonaten.


    Könnt Ihr mir weiterhelfen?


    Vielen Dank!


    Freundliche Grüße

    Tamara

  • 02
    RE: Berechnung Mutterschaftsgeld bei weniger als drei Monaten

    Guten Tag,

    Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ist u. a., dass das Mitglied bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis steht. Es besteht in diesem Fall auf jeden Fall ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern der 02.06. der Beginn der Schutzfrist im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist und das Arbeitsverhältnis noch besteht.
     
    Als Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.
    Ein "abgerechneter" Kalendermonat ist dabei ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat.
     
    Dauert die Beschäftigung noch keine 3 abgerechneten Monate umfassenden Zeitraum, so gelten folgende Regelungen, in der entsprechenden Reihenfolge:
     
    1. War die Versicherte noch nicht drei volle Kalendermonate beschäftigt, ist der tatsächliche, entsprechend kürzere Zeitraum als Berechnungszeitraum heranzuziehen.
     
    2. Liegen weniger als drei abgerechnete Kalendermonate vor, so ist auf den Zeitraum vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des letzten vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonats abzustellen.
     
    3. Liegt ein abgelaufener, aber noch nicht abgerechneter Kalendermonat vor, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung an bis zum Ende des abgelaufenen Kalendermonats maßgebend.
     
    Im Falle Ihrer Arbeitnehmerin greift – anhand der vorliegenden Angaben, der Punkt 3, so dass der Monat Mai zugrunde gelegt werden muss.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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