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  • 01
    Berechnung des Jahresarbeitsentgelt - Berücksichtigung einer Entgeltveränderung

    Hallo Expertenteam,


    zur Beurteilung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes und den damit verbundenen Auswirkungen (versicherungsfrei oder weiter versicherungspflichtig) benötige ich ihre Experteneinschätzung.


    Eine Mitarbeiterin ist seit Jahren versicherungspflichtig Beschäftigt. Im Jahr 2025 überschreitet sie erstmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze - das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt 75.000 € im Jahre 2025. Wenn ich das Entgelt aus 2025 für die vorausschauende Betrachtung 2026 zugrunde lege, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nicht überschritten. Die Grenze 2026 beträgt 77.400 €.

    Im Dezember 2025 wird mit der Mitarbeiterin vereinbart, dass sich das Entgelt ab Januar 2026 erhöhen wird. Wenn ich diese Entgelterhöhung bei der JAE-Berechnung berücksichtige, dann würde die Mitarbeiterin auch die Grenze 2026 überschreiten.


    Hätte ich bei der JAE-Berechnung zum Jahreswechsel 2025/2026 bereits das erhöhte Entgelt aus der Vereinbarung von 12-2025 berücksichtigen dürfen? Wäre dann ab 01.01.2026 die Mitarbeiterin versicherungsfrei, und somit freiwilliges Mitglied der GKV gewesen.


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Berechnung des Jahresarbeitsentgelt - Berücksichtigung einer Entgeltveränderung

    Hallo Payroller,
     
    zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelts (JAE) gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
     
    Dagegen sind bei bestehender Krankenversicherungspflicht Änderungen des Arbeitsentgelts im Folgejahr bei der Beurteilung immer mit einzubeziehen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die JAE-Grenze 2025 überschritten wurde, die Entgelterhöhung zum 01.01.2026 wegen bestehender Krankenversicherungspflicht zu berücksichtigen war und damit auch die JAE-Grenze 2026 überschritten wurde, waren nach unserer Einschätzung zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit zum Beginn der Kalenderjahres 2026 gegeben.
     
    Aus unserer Sicht empfiehlt es sich, die weitere Vorgehensweise mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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