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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Berechnung 6 Wochen Lohnfortzahlung bei vorhergehenden 3 Tage ohne AU

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben oftmals Mitarbeiter, die erst 3 Tage ohne AU krank mit anschließender weiterer AU.

    Bis dato haben wir die 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der Vorlage einer AU berücksichtigt. In vereinzelten Beiträge und Vorträgen von der AOK habe ich jetzt öfter gelesen, dass die 3 Tage ohne AU für die Anrechnung auf die 42 Tage Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen sind.


    Ist dies tatsächlich so?

    Wie ist hier vorzugehen?

    Muss ich hier der Krankenkasse einen schriftlichen Nachweis aufzeigen, dass im Vorfeld eine Krankheit ohne Attest bestand? Der Mitarbeiter könnte durchaus auch die ersten 3 Tage Kopfweh gehabt haben (was wir nicht wissen) und ggf. im Anschluss eine komplett anderer Sachverhalt.


    Würden wir die Lohnfortzahlung um die 3 Tage kürzen, so hätten wir immer einen stetigen Austausch mit der Krankenkasse, dass der Zeitraum der Lohnfortzahlung abweicht.


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Berechnung 6 Wochen Lohnfortzahlung bei vorhergehenden 3 Tage ohne AU

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage zu Lohnfortzahlungsansprüchen betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Berechnung 6 Wochen Lohnfortzahlung bei vorhergehenden 3 Tage ohne AU

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Es ist tatsächlich so, dass die Gesamtdauer der Entgeltfortzahlung (also die sechs Wochen) unter Einschluss der drei Tage, für die auf gesetzlicher Grundlage kein Nachweis über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest geführt werden muss, einzubeziehen sind. Das heißt, der 6-Wochen-Zeitraum beginnt tatsächlich mit der Erkrankung zu laufen und nicht erst nach Ablauf der ersten drei Tage, für die kein ärztliches Attest ausgestellt werden muss.


    Wenn der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an die ersten drei Tage durchgehend und weiterhin langfristig arbeitsunfähig erkrankt ist, kommt es auf die Krankheitsursache in den ersten drei Tagen auch nicht an. Man spricht in diesem Fall von der Einheit des Verhinderungszusammenhangs. Das heißt, wenn sich eine Krankheitsepoche nahtlos an eine erste Krankheitsepoche (die ersten drei Tage) anschließt, besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nur einheitlich für die sechs Wochen bzw. 42 Tage. Auf die Krankheit in den ersten drei Tagen kommt es in dieser Konstellation nicht an.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Berechnung 6 Wochen Lohnfortzahlung bei vorhergehenden 3 Tage ohne AU

    Danke für die Hilfestellung.


    Würde sich die Krankenkasse mit einem in Verbindung setzen, wenn der MA von unserer Seite eher aus der Lfz. fällt bzw. welche Mitteilung ist vorzunehmen, damit die Krankenkasse über die zusätzlichen 3 Tage ohne AU bescheid weis?


    Wenn ein Mitarbeiter 6 Wochen aufgrund einer Diagnose krank ist und am 43. Tag eine neue Erstbescheinigung vorlegt, wäre dies auch ein nahtloser Übergang oder ist in diesem Fall erneut die Lohnfortzahlung aufzunehmen, wenn es sich hierbei tatsächlich um eine neue AU handelt? Handelt es sich hierbei auch in diesem Fall von der Einheit des Verhinderungszusammenhangs?


    Vorab besten Dank.

  • 05
    RE: Berechnung 6 Wochen Lohnfortzahlung bei vorhergehenden 3 Tage ohne AU

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum 42. Tag des Entgeltfortzahlungszeitraums dauert und sich dann ab dem 43. Tag eine neue Erkrankung mit einer entsprechenden Erstbescheinigung anschließt, liegt ein Fall der Einheit des Verhinderungszusammenhangs vor. Das heißt, der Entgeltfortzahlungszeitraum wird trotz „neuer“ Krankheit nicht erneut ausgelöst.


    Zu den Meldungen gegenüber der Krankenkasse melden sich unsere Experten im Sozialversicherungsrecht nochmals gesondert bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 06
    RE: Berechnung 6 Wochen Lohnfortzahlung bei vorhergehenden 3 Tage ohne AU

    Guten Tag,
     
    als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (AU) gegenüber der Krankenkasse gelten die von den Arztpraxen per eAU übermittelten AU-Daten. Eine proaktive Meldung der AU-Daten an Arbeitgeber durch die Krankenkasse erfolgt nicht.
    Arbeitgeber können jedoch die vom Arzt übermittelten AU-Daten ihrer Mitarbeitenden über ein systemgeprüftes Programm/elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe bei der jeweiligen Krankenkasse Anfragen. Die Krankenkasse meldet dann zurück, welche Daten ihr vorliegen (z. B. Name der beschäftigten Person, Beginn und Ende der AU, Datum der ärztlichen Feststellung der AU, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung, Angaben zu einem Arbeitsunfall/sonstigen Unfall).
     
    Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) besteht bei durchgehend vorliegender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
     
    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheitsursache beruhen, sind zusammenzurechnen.
     
    Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind grundsätzlich nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen. Tage, für die ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fortgezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch anzurechnen, wenn „glaubhaft“ dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der glaubhafte Nachweis ist allerdings als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt.
     
    Der Anspruch auf Krankengeld entsteht grundsätzlich von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 SGB V). Sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht durch einen Arzt festgestellt wurde, kann dieser Zeitraum aufgrund des fehlenden Nachweises nicht von der Krankenkasse berücksichtigt werden.
     
    Letztlich sollte die Frage zur Entgeltfortzahlungsdauer und ab wann für den Mitarbeiter ein Anspruch auf Krankengeld besteht mit der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen verbindlich geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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