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  • 01
    Beitragszuschuss

    Hallo,

    es geht mir um einen beurlaubten Beamten, der einen Gewährleistungsbescheid hat. Meine Frage wäre, ob dieser beurlaubte Beamte einen Anspruch auf Beitragszuschuss gegenüber dem AG hat, der ihn ausgeliehen hat. Ferner möchte ich gerne wissen, ob U1 und U2 Beiträge für diesen beurlaubten Beamten gezahlt werden müssen. Der AG, der diesen AN ausgeliehen hat, kann insolvent gehen, von daher geh ich davon aus, dass die Inso Umlage zu zahlen ist. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Beitragszuschuss

    Sehr geehrter Herr Becker,


    nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind unter anderem Beamte in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorgen haben.


    Darüber hinaus sind nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beurlaubte Beamte in Beschäftigungen außerhalb des Dienstverhältnisses ebenfalls versicherungsfrei, wenn sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren und der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von dem der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.


    Für Beamte besteht die Möglichkeit das der Dienstherr die Versorgungsanwartschaften auch auf weitere Tätigkeiten ausweitet (Gewährleistung). Der Gewährleistungsbescheid wirkt auf die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung der Nebentätigkeit. Auf

    die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht hat dies jedoch keine Auswirkung.


    Sofern sich also in dem von Ihnen geschilderten Fall der private oder andere öffentlich-rechtliche Arbeitgeber verpflichtet hat, dafür zu sorgen, dass die Beurlaubten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und den Beihilfe- oder Heilfürsorgevorschriften entsprechende Leistungen erhalten, besteht Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.


    Sollte also Krankenversicherungsfreiheit in diesem Sinne vorliegen besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss, da lediglich Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a SGB V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung erhalten. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (55-Jährige und Ältere) krankenversicherungsfrei sind.


    Sofern die Krankenversicherungsfreiheit aber aufgrund eines in § 257 SGB V aufgeführten Tatbestandes besteht, ist ein Anspruch auf Beitragszuschuss gegeben.


    Für beurlaubte Beamte sind von dem privaten Arbeitgeber Umlagebeiträge zur U1 zu zahlen, wenn der Betrieb am U1-Verfahren teilnimmt. Beiträge U2 sind nur ausgeschlossen, sofern bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe durch den Arbeitgeber der Nebentätigkeit gewährleistet ist. Insolvenzgeldumlage ist regelhaft zu entrichten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beitragszuschuss

    Hallo,

    erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch eine Frage. Was ist wenn dieser beurlaubte Beamte mit seinem AEG über der JAE-Grenze liegt, besteht dann bei so einem Fall ebenfalls kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Denn hier liegt ja zum einen der Verdienst über der JAE vor, aber zum andern auch der § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, was ist hier bzgl. der Versicherungsfreiheit als vorrangig zu sehen, denn das entscheidet dann über den Beitragszuschuss.

    Vielen Dank!!!

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