Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beitragspflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Fallen auf die während der Elternzeit ausgezahlten Zuschläge aus dem Beschäftigungsverbot Sozialversicherungsbeiträge an, obwohl keine SV-Tage vorliegen?

  • 02
    RE: Beitragspflicht

    Guten Tag,
     
    ein Beschäftigungsverbot kann nur bis zum Beginn der Mutterschutzfristen ausgesprochen werden. Die beitragsfreie Zeit beginnt erst mit der Beginn der Schutzfrist.
    Im Zeitraum des Beschäftigungsverbots liegen demnach SV-Tage vor und der Beitragsberechnung werden alle Einnahmen aus der Beschäftigung zu Grunde gelegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beitragspflicht

    Die Arbeitnehmerin befindet sich derzeit in Elternzeit und ist erneut schwanger. Im Hinblick auf den Beginn der Mutterschutzfristen für das neue Kind wird die laufende Elternzeit vorzeitig beendet.


    Die Arbeitnehmerin war vor Eintritt der Schwangerschaft regelmäßig im Schichtdienst tätig und erhielt hierfür arbeitszeitabhängige Zuschläge. Diese Tätigkeiten dürfen aufgrund der mutterschutzrechtlichen Vorgaben sowie der betrieblichen Einsatzmöglichkeiten ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaftsanzeige nicht mehr bzw. nur eingeschränkt ausgeübt werden.


    Da die Arbeitnehmerin durch ein Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG finanziell nicht schlechter gestellt werden darf, werden die infolge der Einschränkungen entfallenden regelmäßigen Zuschläge als Mutterschutzlohn berücksichtigt.“

  • 04
    RE: Beitragspflicht

    Sind dann diese Zuschläge als Mutterschutzlohn SV-pflichtig? Aufgrund fehlender SV Tage werden keine Beiträge berechnet. Den letzten Monat mit SV Tagen hatte Sie im 01/2025. Muss ich die dann dem Monat 01/2025 zuordnen. Vielen Dank.

  • 05
    RE: Beitragspflicht

    Guten Tag,
     
    wie Sie bereits schreiben, endet die Elternzeit vorzeitig mit Beginn der neuen Schutzfrist.
     
    Für die Berechnung des regelmäßigen Entgelts während des Beschäftigungsverbotes und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten.
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeits- und/oder Privatrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht- und Privatrecht.
     
    Gerne können wir Ihnen aber allgemein Auskunft geben:
    Die regelmäßigen Zuschläge sind aus unserer Sicht bei der Berechnung zu berücksichtigen. Wird die Elternzeit noch vor Beginn der neuen Schutzfrist beendet, liegen während des Beschäftigungsverbotes (vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist) SV-Tage vor und Beiträge sind aus dem Entgelt zu zahlen.

    Mit Beginn der Schutzfrist und der Mutterschaftsgeldzahlung ist ein Zuschuss zu zahlen, dieser beinhaltet aus unserer Sicht auch die regelmäßigen Zuschläge.
     
    In § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 EUR übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüberhinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 EUR übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 EUR überschritten, ist die beitragspflichtige Einnahme während des Mutterschaftsgeldbezugs monatlich zu verbeitragen. In diesen Fällen unterliegt die beitragspflichtige Einnahme in voller Höhe der Beitragspflicht.
     
    Da in Ihren Fall die Zuschläge bereits Teil des regelmäßigen Nettolohns waren liegt aus unserer Sicht kein beitragspflichtiger Zuschlag vor,
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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