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  • 01
    Beitragsgruppenschlüssel

    Guten Morgen,

    ein Mitarbeiter ist bis 30.04.2026 bei Ärzteversorgung Nordrhein. Ab 01.05.2026 bezieht er dann eine Rente, ist aber bis 31.07.2026 noch bei uns beschäftigt. Regelaltersgrenze ist der 01.08.2026.

    Wie ist ab 01.05.2026 der korrekte Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel.

    Vielen Dank.

    Viele Grüße Martina MM

  • 02
    RE: Beitragsgruppenschlüssel

    Hallo Martina MM,
     
    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Sofern die Satzungsregelung des Versorgungswerkes vorsieht, ab Rentenbeginn (hier: 01.05.2026) keine Arbeitgeberanteile mehr anzunehmen, hat der Arbeitgeber bei Fortführung der Beschäftigung den Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung (Beitragsgruppe „3“) über die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten.
     
    In der Arbeitslosenversicherung unterliegt die Beschäftigung - unabhängig vom Zeitpunkt der Versorgungsleistung - weiterhin der Beitragspflicht, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist (Beitragsgruppe „1“).
     
    Daher lautet in Ihrem Fall der Beitragsgruppenschlüssel seit dem 01.05.2026 „3311“ (bei privat Krankenversicherten „0310“) in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
     
    Sollte das Beschäftigungsverhältnis über den 31.07.2026 hinaus bestehen, ändert sich der
    Beitragsgruppenschlüssel auf „3321“ (bei privat Krankenversicherten „0320“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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