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  • 01
    Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel bei Altersvollrente und Versorgungswerk

    Guten Tag,


    wir haben eine Frage zum Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel bei folgendem Sachverhalt:


    Ein Mitarbeiter ist aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Ein entsprechender Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegt vor und gilt für das Beschäftigungsverhältnis seit dem 01.05.2019.


    Der Mitarbeiter (Geburtsdatum 09.04.1960) wird über das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt.


    Ab September 2026 bezieht der Mitarbeiter eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Gleichzeitig hat er gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 SGB VI verzichtet.


    Das berufsständische Versorgungswerk zahlt die Altersvollrente jedoch erst ab dem 01.03.2027. Bis zu diesem Zeitpunkt möchte der Mitarbeiter weiterhin Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk entrichten. Der Arbeitgeber soll die entsprechenden Beiträge weiterhin an das Versorgungswerk abführen.


    Unsere Frage betrifft insbesondere die korrekte sozialversicherungsrechtliche Behandlung und die entsprechende DEÜV-Meldung.


    Mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze wird in unserem Abrechnungssystem für einen Altersvollrentner, der auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, die Kombination PGR 120 / BGR 3121 vorgeschlagen. Bei dieser Konstellation würden die Rentenversicherungsbeiträge nach unserer technischen Abrechnung jedoch an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt werden.


    Da für den Mitarbeiter weiterhin eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besteht und die Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk abgeführt werden sollen, sind wir uns hinsichtlich des korrekten Beitragsgruppenschlüssels unsicher.


    Nach unserem Verständnis ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Versorgungswerk aufgrund seiner Satzung ab dem 01.03.2027 die Altersvollrente zahlt und ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge mehr annimmt.


    Unsere Fragen:


    Welcher Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel ist für den Zeitraum bis zum 28.02.2027 anzuwenden?


    Ist aufgrund des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI die volle Rentenversicherungspflicht mit BGR 3111 / PGR 120 anzuwenden?


    Oder bleibt aufgrund der bestehenden Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Rentenversicherungsfreiheit bestehen und es ist lediglich der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu berücksichtigen, sodass BGR 3311 / PGR 120 anzuwenden wäre?


    Falls Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung weiter zu entrichten sind: Wie ist der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberanteil im Zusammenhang mit der DEÜV-Meldung und dem Beitragsgruppenschlüssel zu behandeln, und an wen sind die jeweiligen Beiträge abzuführen?


    Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns insbesondere die korrekte Kombination aus Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel für den Zeitraum bis zum 28.02.2027 bestätigen könnten.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

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