Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beitragsberechnung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich mit folgendem Sachverhalt an Sie und bitte um Ihre Unterstützung:

    Ein Mitarbeiter unseres Unternehmens war seit Februar des vergangenen Jahres durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hat seit Mitte Mai Krankengeld bezogen. Auf eigenen Wunsch ist er zum 31.01.2026 aus unserem Unternehmen ausgeschieden.

    Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden ihm noch offene Ansprüche ausgezahlt, insbesondere:

    • Urlaubsabgeltung

    • Urlaubsgeld

    • Überstundenvergütung

    Nach Abschluss der letzten Abrechnung und der Abmeldung erhielten wir die Information, dass der Mitarbeiter bereits seit September 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht.

    Infolgedessen wurden wir aufgefordert, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung rückwirkend anzupassen und den Mitarbeiter nicht mehr unter der Beitragsgruppe 1111, sondern unter 3101 zu führen. Daher haben wir rückwirkend ab Mai 2025 entsprechende Korrekturabrechnungen durchgeführt.

    Aus diesen Korrekturen ergibt sich nun eine Rückforderung gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter in Höhe von ca. 360 €.

    Bei der Prüfung der Abrechnungen ist uns Folgendes aufgefallen:

    • In den ursprünglichen Abrechnungen wurde zwar die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, jedoch Kranken- und Pflegeversicherung offenbar nur anteilig.

    • Nach der Korrektur entfällt die Arbeitslosenversicherung, jedoch wurden die Einmalzahlungen (Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Überstunden) vollständig in der Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt.

    Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie um eine Erläuterung, weshalb sich aus der Korrekturabrechnung eine Rückforderung in genannter Höhe ergibt.

    Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns im Voraus.

     

  • 02
    RE: Beitragsberechnung

    Hallo stla,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.

    Vor diesem Hintergrund bitten wir um Verständnis, dass wir aus der „Ferne“ keine konkrete, sondern nur eine allgemeine Erläuterung abgeben können. Aufgrund der Komplexität des Themas werden wir uns daher auf die aus unserer Sicht relevanten Aspekte beschränken  und versuchen hierbei chronologisch vorzugehen.
     
    Durch das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2026 war die Beschäftigung während des Krankengeldbezugs zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls zu beenden (Abmeldung mit Grund „30“).
     
    Die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Entgeltansprüche waren somit wie von Ihnen korrekt beschrieben abzurechnen und auszuzahlen.
     
    Da hier Einmalzahlungen wie beispielsweise die Urlaubsabgeltung und das Urlaubsgeld im ersten Quartal 2026 gezahlt wurden, waren durch die Anwendung der März-Klausel beide Entgeltbestandteile dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres vor Krankengeldbeginn (hier: Mai 2025) zuzuordnen und grundsätzlich der Beitragspflicht zu unterwerfen.
     
    Dagegen stellen Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, laufendes Arbeitsentgelt dar. Bei der Auszahlung von Überstunden handelt es nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip). Durch die verspätete Auszahlung den Überstunden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen sie angefallen waren, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Durch die rückwirkende Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente (EMR) ist eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels auf „3101“ vorzunehmen.
     
    Allerdings ist nach Ihren Angaben für uns nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wurde (Mai oder September 2025). Daher können wir uns zu diesem Datum nicht näher äußern.
     
    Während die rückwirkende EMR keine Auswirkungen auf die abzurechnenden Überstunden haben sollte, könnte die Rente - je nach Zeitpunkt der Bewilligung - ggf. Auswirkungen auf die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge der einmalig gezahlten Entgelte haben.
     
    Zu empfehlen ist daher eine beitragsrechtliche Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse ggf. unter Hinzuziehung des zuständigen Softwareanbieters.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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