Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit folgendem Sachverhalt an Sie und bitte um Ihre Unterstützung:
Ein Mitarbeiter unseres Unternehmens war seit Februar des vergangenen Jahres durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hat seit Mitte Mai Krankengeld bezogen. Auf eigenen Wunsch ist er zum 31.01.2026 aus unserem Unternehmen ausgeschieden.
Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden ihm noch offene Ansprüche ausgezahlt, insbesondere:
• Urlaubsabgeltung
• Urlaubsgeld
• Überstundenvergütung
Nach Abschluss der letzten Abrechnung und der Abmeldung erhielten wir die Information, dass der Mitarbeiter bereits seit September 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht.
Infolgedessen wurden wir aufgefordert, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung rückwirkend anzupassen und den Mitarbeiter nicht mehr unter der Beitragsgruppe 1111, sondern unter 3101 zu führen. Daher haben wir rückwirkend ab Mai 2025 entsprechende Korrekturabrechnungen durchgeführt.
Aus diesen Korrekturen ergibt sich nun eine Rückforderung gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter in Höhe von ca. 360 €.
Bei der Prüfung der Abrechnungen ist uns Folgendes aufgefallen:
• In den ursprünglichen Abrechnungen wurde zwar die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, jedoch Kranken- und Pflegeversicherung offenbar nur anteilig.
• Nach der Korrektur entfällt die Arbeitslosenversicherung, jedoch wurden die Einmalzahlungen (Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Überstunden) vollständig in der Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie um eine Erläuterung, weshalb sich aus der Korrekturabrechnung eine Rückforderung in genannter Höhe ergibt.
Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns im Voraus.