Guten Tag,
eine Beschäftigte hat laut Arbeitsvertrag Anspruch auf ein lfd. monatliches Entgelt innerhalb des Übergangsbereiches. Die Kennzeichnung zur Anwendung der Regelungen im Übergangsbereich ist im entgeltprogramm gesetzt.
Im gesamten Kalenderjahr 2026 wurde jedoch wegen einer unbezahlten Fehlzeit kein lfd. sozialversicherungspflichtiges Entglt bezogen. Im Monat 06/2026 erhielt sie eine Einmalzahlung. Das Lohnprogramm ermittelte auf Grund des Kennzeichen "Übegangsbereich" SV-Beiträge, obwohl kein lfd. Entgelt im 2026 erzielt wurde. Ist die Beitragsermittlung und Abführung in diesem Fall korrekt oder darf die Midijobregelung nicht angewendet werden, weil kein regelmäßiges lfd. Entgelt bezogen wird? Einmalbezüge in einem Kalenderjahr ohne sv-pflichtige Bezüge sind meines Erachtens SV-frei (Ausnahme bei Zahlungen bis März-Anwendung Märzklausel).
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Freundliche Grüße
Grit O.