Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Mandant von uns ist selbstständig tätig und freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Rahmen seiner steuerlichen Gewinnermittlung beabsichtigt er, für die geplante Anschaffung eines betrieblichen Lkw einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g EStG zu bilden.
Der steuerliche Gewinn vor Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags beträgt 45.000 €. Durch die Bildung des IAB würde sich der steuerliche Gewinn auf 18.000 € reduzieren.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Auskunft, welcher Betrag für die Beitragsbemessung der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich ist.
Wird das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Arbeitseinkommen in Höhe von 18.000 € zugrunde gelegt, oder wird der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag bei der Beitragsberechnung wieder hinzugerechnet, sodass weiterhin ein Gewinn von 45.000 € maßgeblich wäre?
Nach unserer Auffassung sollte grundsätzlich der steuerliche Gewinn laut Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung maßgeblich sein. Im Rahmen unserer bisherigen Recherchen sind wir jedoch auf unterschiedliche Auffassungen zu dieser Fragestellung gestoßen.
Wir bitten Sie daher um eine rechtliche Einschätzung unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und gegebenenfalls relevanter Rechtsprechung. Insbesondere interessiert uns, ob insoweit eine einheitliche Rechtslage für sämtliche gesetzlichen Krankenkassen besteht oder ob den Krankenkassen bei der Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen