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  • 01
    Beitragsabschlag PV für Stiefkind

    Liebes Experten-Team,


    ich bitte um Ihre Unterstützung bei folgender Fallkonstellation:


    Unser Beschäftigter hat im Oktober 2025 geheiratet und möchte jetzt sein Stiefkind in der PV berücksichtigt haben. Das Stiefkind (geb. 19.07. 2010) wohnte zum Zeitpunkt der Eheschließung im Haushalt des anderen Elternteils. Im April 2026 ist das Stiefkind in den Haushalt unseres Beschäftigten eingezogen. Kann das Stiefkind ab April 2026 in der PV berücksichtigt werden (sowohl beim PV-Zuschlag als auch beim PV-Abschlag), auch wenn es zum Zeitpunkt der Eheschließung (oder davor) noch nicht im gemeinsamen Haushalt wohnte? Stellt § 55 Abs. 4 SGB XI auch auf die Haushaltsaufnahme zum Zeitpunkt der Eheschließung ab?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Sabine H.

  • 02
    RE: Beitragsabschlag PV für Stiefkind

    Hallo SabineH.,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohn-gemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
     
    Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI (unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersgrenzen) durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Dabei wird vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt Stiefelternteil und der leibliche Elternteil miteinander verheiratet sind.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag
    für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
     
    Das bedeutet, sofern die Voraussetzungen der Stiefelterneigenschaft nach den oben auf-geführten Kriterien erfüllt sind, wäre der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nach unserem Verständnis ab dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme nicht mehr zu zahlen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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