Guten Abend, eine angestellte Zahnärztin hat 3 Teilzeitstellen. Wie wird der Beitrag zum Versorgungswerk berechnet? Anteilig? Gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze? Wer führt die Beiträge ab? Die Angestellte oder die Praxis? Danke
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Beiträge zum Versorgungswerk der Zahnärzte
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RE: Beiträge zum Versorgungswerk der Zahnärzte
Guten Tag,
eine Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist unter anderem nur möglich, wenn die
Satzung der Versorgungseinrichtung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze vorsieht.
Grundsätzlich kann daher davon ausgegangen werden, dass hier die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung anzusetzen ist. Alle weiteren Bestimmungen zur Beitragsberechnung regelt die Satzung der jeweiligen Versorgungseinrichtung.
Für Beschäftigte, die Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung wären ( § 172a SGB VI).
Insoweit sind hier für die Berechnung des Beitragszuschusses die allgemeinen Regelungen für Rentenversicherungsbeiträge von Beschäftigten anzuwenden.
Bitte setzen Sie sich bezüglich der individuellen Modalitäten der Beitragsberechnung/Beitragszahlung mit der entsprechenden Versorgungseinrichtung in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
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