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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beiträge für Einmalzahlung

    Hallo liebes Expertenteam,


    wir haben über 40 Filialen. Es ist ein Arbeitgeber, aber jede Filiale hat eine eigene Betriebs-nummer, unter der wir zahlen und melden.


    Eine Mitarbeiterin ist in der Filiale A in Elternzeit.


    Während der Elternzeit übt sie in einer anderen Filiale B eine sv-pflichtige Beschäftigung aus.


    Die Tätigkeit in der Filiale A hat sie zum Ende der Elternzeit gekündigt.

    Nun soll sie hier noch eine Urlaubsabgeltung ausbezahlt bekommen.

    Da hier in diesem Jahr auf Grund der Elternzeit keine SV-Tage entstanden sind, werden keine Beiträge für die Einmalzahlung berechnet.


    Ist dies korrekt, da die Mitarbeiterin doch unter einer anderen Personalnummer in Filiale B beschäftigt ist und für ihr Entgelt dort Beiträge bezahlt?


    Danke sehr und viele Grüße!

  • 02
    RE: Beiträge für Einmalzahlung

    Guten Tag,


    bei der Antwort auf Ihre Frage gehen wir davon aus, dass Beitragsnachweise und Zahlungen nicht über einen Hauptbetrieb mit entsprechenden Nebenbetriebsnummern abgerechnet werden.


    Wenn ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe (wie Filialen) hat, können diese jeweils eigene Betriebsnummern erhalten. Mitarbeiter, die sozialversicherungspflichtig in mehreren dieser Betriebe beschäftigt sind, müssen dann mit mehreren Betriebsnummern an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung teilnehmen. Wir gehen deshalb davon aus, dass alle 40 Filialen über eine eigene (Haupt-)Betriebsnummer verfügen und eigenständig im Melde- und Beitragswesen abrechnen. Aus Sicht der Sozialversicherung liegen somit eigenständige Beschäftigungsverhältnisse vor.


    Insofern ist die Einmalzahlung aus dem Beschäftigungsbetrieb „A“ diesem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen. Liegen dort keine SV-Tage im Jahr 2026 vor, bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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