Ein Auftragnehmer (mit Aufträgen ab Anfang 09/2026) war bis Mitte Juli 2026 als Angestellter (PGS: 101) im Unternehmen beschäftigt. Gelten in diesem Fall (wegen der kurzen zeitlichen Spanne zwischen Status Arbeitnehmer und Status Auftragnehmer) Besonderheiten im Rahmen der Prüfung, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt? Wenn ja, welche?
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Beim Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer angestellt - Besonderheiten bei Beurteilung, ob Scheinselbständigkeit vorliegt?
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RE: Beim Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer angestellt - Besonderheiten bei Beurteilung, ob Scheinselbständigkeit vorliegt?
Guten Tag,
als scheinselbstständige Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die formal wie selbstständig Tätige (Auftragnehmer) auftreten, tatsächlich jedoch abhängig Beschäftigte sind. Tatsächlich selbstständig ist nur, wer das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst trägt und seine Arbeitszeit frei gestalten kann. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss.
Ob es sich bei einer Erwerbstätigkeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, kann mithilfe des optionalen Statusfeststellungsverfahrens ermittelt werden und bezieht sich ausschließlich auf ein konkretes Rechts- beziehungsweise Vertragsverhältnis. Die beteiligten Versicherungsträger sind an die Entscheidung der DRV Bund gebunden!
Der zeitliche Abstand zwischen der bisherigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer und der Auftragsannahme als Selbständiger spielt grundsätzlich keine Rolle, wenn die übrigen Kriterien einer selbständigen Tätigkeit erfüllt sind. Falls Sie als Auftraggeber zweifeln, ob es sich bei Ihnen um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt, empfehlen wir bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen. Insbesondere bei Erwerbstätigen, die dauerhaft fast vollständig nur für einen Auftraggeber arbeiten, schützt eine Prüfung vor späteren Nachzahlungen, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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