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  • 01
    beherrschender Geschäftsführer durch Anteilverkauf zu abhängingem mit Übergangsgebührnisse Bundeswehr

    Hallo Expertenteam,


    wir haben einen Geschäftsführer der bis zum 10.02.2026 beherrschender Geschäftsführer war und zum 11.02.206 wegen Anteilsänderungen der GmbH zum abhängigen Geschäftsführer wird was auch mit Bescheid durch die DRV so festgestellt wurde. Des weiteren erhält er noch bis 2028 Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr und ist somit privat versichert. Wie muss der Geschäftsführer ab 11.02.2026 bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland gemeldet werden mit 0110 Beitragsgruppenschlüssel oder eine andere Konstellation? Falls mit 0110 abgerechnet werden muss, erhält der Geschäftsführer dann trotzdem einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV und PV oder ist das bei einem Übergangsgebührnis, da dann nicht der Fall weil es nur ein Dienstbezug ist und kein normales Gehalt? Über die JAE Grenze kommt er nicht mit dem Gehalt als Geschäftsführer und mit den Übergangsgebührnis.

  • 02
    RE: beherrschender Geschäftsführer durch Anteilverkauf zu abhängingem mit Übergangsgebührnisse Bundeswehr

    Hallo Fahrdiensthelden,
     
    um in Ihrem Fall eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um die folgenden zusätzlichen Angaben:
     
    Wurde die betroffene Person bereits offiziell aus der Bundeswehr entlassen, d.h., liegt eine Entlassungsurkunde vor. Falls ja zu welchem Zeitpunkt ?
     
    Wie alt ist der Geschäftsführer?
     
    Vielen Dank
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    

  • 03
    RE: beherrschender Geschäftsführer durch Anteilverkauf zu abhängingem mit Übergangsgebührnisse Bundeswehr

    Hallo Expertenteam,


    ja die Entlassungsurkunde liegt vor zum 31.05.2023.

    Der Geschäftsführer ist im Moment noch 34 Jahre alt und wir dieses Jahr 35.

  • 04
    RE: beherrschender Geschäftsführer durch Anteilverkauf zu abhängingem mit Übergangsgebührnisse Bundeswehr

    Hallo Fahrdiensthelden,
     
    vielen Dank für die zusätzlichen Informationen.
     
    Da nach Ihren Angaben die deutsche Rentenversicherung zum 11.02.2026 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beschieden hat, unterliegt dieses der Krankenversicherungspflicht, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

    Weil der "Beamtenstatus" als Soldat seit dem 31.05.2023 nicht mehr gegeben ist und nach unserer Einschätzung keine anderen Faktoren vorliegen, die eine Krankenversicherungspflicht ausschließen, lautet hier der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ (Personengruppenschlüssel „101").
     
    Die noch bezogenen Übergangsgebührnisse haben keine Auswirkungen auf die Beurteilung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam       
     

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