Sehr geehrtes Expertenteam,
ich bitte um Unterstützung bei folgender Fragestellung:
Ein Mitarbeiter befindet sich in Altersteilzeit im Blockmodell. Während der Arbeitsphase ist er im Schichtbetrieb tätig und leistet regelmäßig Nachtarbeit, für die entsprechende steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuschläge gezahlt werden.
Im Vergleich zu Mitarbeitern ohne Dre-Schicht-Betrieb entsteht für den Mitarbeiter ein finanzieller Nachteil, da die Nachtschichtzuschläge bei der Berechnung der Aufstockungsbeträge in der Altersteilzeit nicht berücksichtigt werden. Dies führt zu einem insgesamt geringeren Nettoeinkommen.
Vor diesem Hintergrund wird folgende Gestaltungsoption geprüft:
Die Nachtschichtzuschläge sollen während der Arbeitsphase zu 100 % tatsächlich ausgezahlt werden. In der anschließenden Freistellungsphase soll hingegen keine Auszahlung bzw. „Spiegelung“ dieser Zuschläge erfolgen.
Dazu stellen sich folgende Fragen:
Ist eine solche Regelung arbeits- und sozialversicherungsrechtlich zulässig?
Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage, insbesondere im Altersteilzeitgesetz (AltTZG), Steuerrecht oder Sozialversicherungsrecht?
Falls eine solche Vorgehensweise nicht zulässig ist:
Welche rechtlichen Gründe sprechen dagegen (z. B. Gleichverteilungsgrundsatz im Blockmodell, Entstehungsprinzip, beitragsrechtliche Bewertung)?
Wie sind Zuschläge für Nachtarbeit im Rahmen der Altersteilzeit grundsätzlich zu behandeln, insbesondere hinsichtlich Aufstockungsleistungen und Wertguthabenbildung?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und viele Grüße
Payroll_HR_2024