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  • 01
    Begründung der Elterneigenschaft

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein Beschäftigter hat am 06.06.2026 geheiratet. Im gemeinsamen Haushalt lebt ein Kind, das zum Zeitpunkt der Heirat 21 Jahre alt ist. Das Kind absolviert seit Oktober 2025 ein Studium. Erfüllt das Stiefkind die Voraussetzung, sodass die Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung anerkannt wird? Als Nachweis genügt die Immatrikulationsbescheinigung?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Christine Bausch

     

  • 02
    RE: Begründung der Elterneigenschaft

    Sehr geehrte Frau Bausch,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird somit nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.

    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
    Sofern das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist ein weiterer Nachweis darüber zu verlangen, dass das Kind die Altersgrenzen-Voraussetzungen, die in § 25 Absatz 2 SGB XI verlangt werden, erfüllt hat (z. B. durch eine Bescheinigung über die Schul- oder Berufsausbildung). Für Kinder, die zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt als Nachweis eine Erklärung des Kindes über die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit.
     
    Entscheidend in Ihrem Sachverhalt ist also nicht nur, dass das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sondern dass die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem eine Familienversicherung durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können.
     
    Die Immatrikulationsbescheinigung ist als Nachweis für die Elterneigenschaft insoweit ausreichend.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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