Guten Tag zusammen,
im Gespräch mit einer anderen Krankenkasse teilte mir eine Ansprechparterin mit, dass bei Abführung einer Umlage U2 und Insolvenzgeldumlage Rentenversicherungspflicht bei einem Vorstand begründet wird.
Zum betreffenden Vorstand: keine Aktienmehrheit, privat krankenversichert, Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 0000 sowie Abführung der Umlage U2 und Insolvenzgeldumlage (letzteres haben wir aus Unklarheit vorsichtshalber weiterhin abgeführt), keine U1 da über 30 MA. Die RV- und AV-Freiheit ergibt sich unserer Auffassung nach § 1 Satz 4 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Es gab bisher keine Betriebsprüfung, die den Status des Vorstands endgültig feststelle.
Können Sie einschätzen, ob Vorstandsentgelte bei der Insolvenzgeldumlage berücksichtigt werden und ob eine Abführung der Umlagen wirklich Rentenversicherungspflicht begründet?
Herzlichen Dank vorab!