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  • 01
    Begleitung eines Kindes zur Kinder-Reha

    Guten Tag,


    wir haben folgenden Sachverhalt und würden uns über eine Einschätzung freuen:


    Ein Mitarbeiter mit dem Beitragsgruppenschlüssel 9111 begleitet sein Kind zu einer Kinder-Reha. Für diesen Zeitraum übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Entgeltfortzahlung und hat uns bereits den entsprechenden Erstattungsantrag zugesandt.


    Nun stellt sich für uns die Frage, wie die unbezahlte Zeit in der Entgeltabrechnung sozialversicherungsrechtlich korrekt abzubilden ist.


    Wenn wir den Zeitraum als unbezahlten Urlaub erfassen, rechnet unser Abrechnungssystem mit 30 SV-Tagen und berechnet dadurch die vollen Sozialversicherungsbeiträge für den Monat.


    Erfassen wir den Zeitraum hingegen als Krankheit ohne Entgeltfortzahlung, werden die SV-Beiträge zwar anteilig berechnet, allerdings entspricht dies aus unserer Sicht nicht dem tatsächlichen Abwesenheitsgrund. Zudem würde dadurch eine EEL-Meldung an die Krankenkasse ausgelöst, was in diesem Fall ebenfalls nicht zutreffend erscheint.


    Wie ist dieser Sachverhalt sozialversicherungsrechtlich korrekt abzubilden? Welche Abwesenheitsart ist in einem solchen Fall anzuwenden, damit sowohl die Beitragsberechnung als auch das Meldeverfahren korrekt erfolgen?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Begleitung eines Kindes zur Kinder-Reha

    Guten Tag,
     
    bei Ihrer Frage unterstellen wir, dass ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber nicht besteht.
     
    Diese Konstellation ist analog den Regelungen zum unbezahlten Urlaub zu beurteilen. Eine Erstattung des Verdienstausfalles durch den Rentenversicherungsträger ändert die sozialversicherungsrechtliche Behandlung nicht.
     
    Im Rahmen dieser Erstattung sind auch Mehraufwendungen für Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erstattungsfähig.
     
    Abrechnungstechnisch werden durch den unbezahlten Urlaub zwar 30 Sozialversicherungstage berücksichtigt, da aber kein Entgelt gezahlt wird, entstehen auch keine Beiträge bzw. kein Beitragszuschuss.
     
    Insoweit ist zunächst für den vollen Beitragsmonat der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen. Eine eventuelle Reduzierung ist direkt mit der zuständigen Krankenkasse durch den Arbeitnehmenden zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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