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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beginn Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine derzeit gesetzlich versicherte Mitarbeiterin (beschäftigt seit 2020) möchte in die private Krankenversicherung wechseln.


    Hierzu folgende Frage:

    Wenn im Kalenderjahr 2026 durch eine Gehaltserhöhung nur im Dezember (inklusive der anteiligen fixen jährlichen Sonderzahlungen) die JAEG überschritten wird und bei vorausschauender Betrachtung das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr 2027 die JAEG übersteigt, besteht dann ab 01.01.2027 Versicherungsfreiheit? Wäre somit ein Wechsel in die Private Krankenversicherung ab 01.01.2027 möglich?

     

  • 02
    RE: Beginn Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo G. Mayr,


    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.


    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (Bsp.: 01.12.2026 - 30.11.2027) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.


    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.


    Sofern sich in Ihrem Fall eine Veränderung des Arbeitsentgelts ergibt, z. B. aufgrund der Gehaltserhöhung im Dezember 2026, ist zu diesem Zeitpunkt eine erneute vorausschauende Prognose durchzuführen.

    Besteht für die betreffende Person zunächst Versicherungspflicht, weil die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, endet diese Versicherungspflicht im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens (hier: 31.12.2026), vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres (hier: 2027) an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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