Sehr geehrtes Expertenteam,
ich habe eine Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung und Erfassung eines Werkstudenten.
Der Mitarbeiter ist (ordentlich immatrik.) Werkstudent (Personengruppenschlüssel 106, Beitragsgruppe 0 1 0 0) befristet angestellt.
Mir liegt nun ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diesen Arbeitnehmer vor.
Greift die RV-Pflicht für den Werkstudenten unverändert weiter mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0 1 0 0, oder gibt es Ausnahmeregelungen, bei denen ein solcher Antrag wirksam wird? (afgh. Staatsangehöriger)
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Beste Grüße