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  • 01
    Befreiung von der Versicherungspflicht und Familienpflegezeit

    Hallo,


    wir haben einen Mitarbeiter, der die Familienpflegezeit für 24 Monate beantragt hat und sich vor fast 2 Jahren von der Versicherungspflicht hat befreien lassen.


    In meinen Augen endet diese Befreiung nach 24 Monaten, da die Familienpflegezeit nicht länger dauern kann.


    Bitte geben Sie mir Bescheid, ob ich richtig liege und wie sich der Mitarbeiter danach wieder versichern muss.


    Vielen Dank.


    Peter Weber

  • 02
    RE: Befreiung von der Versicherungspflicht und Familienpflegezeit

    Hallo Herr Weber,
     
    bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) tritt – unabhängig von der Dauer – in der Regel  Krankenversicherungspflicht ein, sofern das hieraus erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht (mehr) übersteigt.
     
    Privat krankenversicherte Personen haben hierbei die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a. SGB V befreien zu lassen.
     
    Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit hat zu diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung der Krankenversicherungspflicht/-freiheit zu erfolgen.
     
    Hierbei führt die Wiederaufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Pflegezeit nach unserem Verständnis von Beginn an zur Krankenversicherungsfreiheit.
     
    Für den Fall, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt nach dem Pflegezeitende unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen sollte, unterliegt die Beschäftigung dann grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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