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  • 01
    BBG bei Umlageerstattung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe eine Frage zur Umlageerstattung, die Angestellte betrifft, die über den Beitragsbemessungsgrenzen verdienen. Welches Brutto nehme ich für den Umlageerstattung U1? Das KV-Brutto, das RV-Brutto oder das Steuerbrutto.

    Und außerdem: gibt es für alle Krankenkassen eine einheitliche gesetzliche Regelung oder liegt das im Ermessen der Krankenkassen bzw. im "Versicherungsvertrag", den der Arbeitgeber für die U1 mit der jeweiligen Krankenkasse abgeschlossen hat?


    Herzlichen Dank für Ihre Antwort,

    mit freundlichen Grüßen C. Z.

  • 02
    RE: BBG bei Umlageerstattung

    Hallo CZ,
     
    im Rahmen des Umlageverfahrens „U1“ nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) werden die Aufwendungen des Arbeitgebers, die er aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat, erstattet. Erstattungsfähig sind aber nur die Aufwendungen, die der Arbeitgeber verpflichtend nach den Regelungen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fortzuzahlen hat.
     
    Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören neben dem (rentenversicherungspflichtigen) laufenden Bruttoarbeitsentgelt auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dabei sieht das Gesetz eine Beschränkung der Erstattung auf max. 80 Prozent dieser Aufwendungen vor.
     
    Die Höhe des zu erstattenden Arbeitsentgelts kann jedoch durch eine Satzungsregelung der jeweiligen Krankenkasse auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: BBG bei Umlageerstattung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    Was ist der Unterschied zwischen "dem (rentenversicherungspflichtigen) laufenden Bruttoarbeitsentgelt" und einem Arbeitsentgelt, das "auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt" wird?

    Wenn ich die Bemessungsgrundlage berechne und dafür maximal das rentenversicherungspflichtige laufende Bruttoarbeitsentgelt nehme, dann habe ich dieses Bruttoarbeitsentgelt m.M.n. auf die Höhe der BBG RV begrenzt.

    Ist das die gleiche Aussage doppelt oder gibt es doch Krankenkassen, die als Bemessungsgrundlage mehr als die BBG RV zulassen?


    Vielen Dank für eine weitere Antwort,

    mit freundlichen Grüßen, C.Z.

     

  • 04
    RE: BBG bei Umlageerstattung

    Hallo CZ,
     
    aufgrund Ihrer Rückfrage haben uns nochmals intensiv mit dem Thema befasst und möchten
    unsere Antwort wie folgt konkretisieren bzw. klarstellen.
     
    Das „rentenversicherungspflichtige laufende Bruttoarbeitsentgelt“ bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: monatlich 8.450,00 €) ist die Grundlage für die Ermittlung der Umlagebeiträge U1 nach dem AAG.
     
    Dem Arbeitgeber werden die Aufwendungen, die er aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat, erstattet (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 AAG).
     
    Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind. Ob es sich bei den vorgenannten Aufwendungen um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitsgebers handelt, zu denen er nach den einschlägigen tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung verpflichtet ist und diese mithin zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des EFZG gehören.
     
    Sehen die Satzungsregelungen der jeweiligen Krankenkassen eine Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf die „BBG-RV“ vor, so ist dieser Betrag Ausgangsbasis für die U1-Erstattung.
     
    Hierbei sind die jeweiligen Erstattungssätze der Krankenkassensatzung zur Berechnung maßgebend, wobei der maximale Erstattungssatz von 80 % nicht übersteigen darf.
     
    Abschließend möchten wir anmerken, dass wir als bundesweites Forum zu den einzelnen Umlagesätzen nebst Erstattung der jeweiligen Krankenkasse keine Aussage treffen können.
     
    Uns ist nicht bekannt, inwiefern eine Krankenkasse die von Ihnen angesprochene Regelung in Ihrer Satzung hinterlegt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: BBG bei Umlageerstattung

    Vielen Dank für die Klarstellung. Selbstverständlich können Sie nicht über die Regelung aller Krankenkassen Auskunft geben. Wir werden uns an die BBG-RV halten und gehen davon aus, dass die Umlagekassen der einzelnen Krankenkassen sich melden würden, wenn sie individuell andere Regelungen haben.

  • 06
    RE: BBG bei Umlageerstattung

    Hallo CZ,
     
    zur Vermeidung von Mehrarbeit empfehlen wir Ihnen, dies bereits vor Antragsstellung mit der betreffenden Krankenkasse zu klären.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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