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  • 01
    Bayerische Apothekerversorgung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir beschäftigen derzeit eine Pharmazeutin im Praktikum (PhiP) im Rahmen des praktischen Jahres nach dem 2. Staatsexamen.


    Die Beschäftigung wurde sozialversicherungsrechtlich mit Personengruppe 190 sowie Beitragsgruppe 0000 gemeldet.


    Die Mitarbeiterin hat nun ein Schreiben der Bayerischen Apothekerversorgung erhalten, wonach offenbar eine Beitragspflicht bestehen soll.


    Hierzu hätten wir folgende Fragen:


    Besteht bei einer PhiP mit Meldung 190 / 0000 grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Bayerischen Apothekerversorgung?

    Erfolgt die Beitragszahlung ausschließlich durch die PhiP selbst oder besteht auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitgeberanteils bzw. zur Abführung über die Entgeltabrechnung?

    Ist die gewählte Schlüsselung 190 / 0000 in diesem Fall korrekt oder wäre aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.


     

  • 02
    RE: Bayerische Apothekerversorgung

    Guten Tag,
     
    das Pharmaziestudium endet grundsätzlich mit dem bestandenen 2. Staatsexamen.
    Das Praktische Jahr gehört nicht mehr zum Studium. Die Pharmazeutin im Praktikum (PhiP) sind während des Praktikums zwar noch Auszubildende, aber keine Studierenden mehr. Es handelt sich deshalb nicht um ein versicherungsfreies Zwischenpraktikum.
     
    Mit Aufnahme des praktischen Jahres tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein, so dass die Personengruppe 101 und die Beitragsgruppe 1111 zu melden ist.
     
    Als Besonderheit in der Rentenversicherung ist zu beachten:
    PhiP müssen kraft Gesetzes auch Mitglied der Bayerischen Apothekerversorgung (BApV) werden. Um eine doppelte Beitragszahlung von Rentenbeiträgen (nicht nur zur BApV, sondern auch zur Deutschen Rentenversicherung) zu vermeiden, ist eine Befreiung bei der Deutschen Rentenversicherung möglich. Diese sollte ggf. noch vor Aufnahme der Beschäftigung bei der DRV beantragt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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