Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen derzeit eine Pharmazeutin im Praktikum (PhiP) im Rahmen des praktischen Jahres nach dem 2. Staatsexamen.
Die Beschäftigung wurde sozialversicherungsrechtlich mit Personengruppe 190 sowie Beitragsgruppe 0000 gemeldet.
Die Mitarbeiterin hat nun ein Schreiben der Bayerischen Apothekerversorgung erhalten, wonach offenbar eine Beitragspflicht bestehen soll.
Hierzu hätten wir folgende Fragen:
Besteht bei einer PhiP mit Meldung 190 / 0000 grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Bayerischen Apothekerversorgung?
Erfolgt die Beitragszahlung ausschließlich durch die PhiP selbst oder besteht auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitgeberanteils bzw. zur Abführung über die Entgeltabrechnung?
Ist die gewählte Schlüsselung 190 / 0000 in diesem Fall korrekt oder wäre aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.