Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    BAV

    Guten Tag,

    kann für einen Arbeitnehmer BAV durchgängig abgerechnet werden, wenn er für 3 Monate abgemeldet war?

     

  • 02
    RE: BAV

    Hallo Lohn,
     
    Ihre Frage zur „durchgehenden bAV-Abrechnung“, wenn das Beschäftigungsverhältnis beispielsweise für drei Monate nicht bestand, betrifft das Arbeitsrecht und kann von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: BAV

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich ist häufig nicht so sehr entscheidend, ob der Arbeitgeber die Zahlung leisten kann, sondern ob er hierzu tatsächlich verpflichtet ist. In der Regel kann der Arbeitgeber „freiwillig" während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (beispielsweise wenn es für einen längeren Zeitraum ruht) auch weiterhin Zahlungen leisten. Ob hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht, müsste auf Grundlage der zugrunde liegenden Regelungen geklärt werden. Regelmäßig ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung an das Bestehen der Entgeltzahlungspflicht geknüpft. Das heißt, wenn der Arbeitgeber keine Vergütung (oder beispielsweise Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) mehr schuldet, besteht auch kein Anspruch auf Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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