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  • 01
    BAV


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Wir sind Arbeitgeber und möchten wissen: Wer prüft, ob eine Abfindung aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) überhaupt zulässig ist – der Arbeitgeber, die Versicherung bzw. der Versorgungsträger oder die Krankenkasse?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: BAV

    Wenn der Arbeitgeber prüfen muss, was wären die Voraussetzungen?

  • 03
    RE: BAV

    Guten Tag,


    der Arbeitgeber muss als Versorgungsschuldner prüfen, ob eine Abfindung nach dem Betriebsrentengesetz zulässig ist. Die Krankenkasse entscheidet darüber nicht. § 3 BetrAVG richtet das Abfindungsverbot und dessen Ausnahmen ausdrücklich an den Arbeitgeber.


    Bei einer extern durchgeführten bAV, insbesondere über eine Direktversicherung oder Pensionskasse, sollte allerdings zusätzlich der jeweilige Versorgungsträger eingebunden werden. Dieser prüft insbesondere, ob und in welcher Höhe eine Auszahlung nach dem Versicherungs- bzw. Versorgungsvertrag technisch möglich ist. Das ersetzt aber nicht die arbeitsrechtliche Prüfung des Arbeitgebers.


    1. Was muss der Arbeitgeber prüfen?


    Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 BetrAVG: Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bereits laufende Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden. Eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer allein beseitigt dieses gesetzliche Verbot nicht.


    Der Arbeitgeber muss daher insbesondere prüfen:


    - Fällt die konkrete Versorgung überhaupt unter das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG?

    Relevant ist insbesondere, ob eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft besteht und die Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll. Eine lediglich vertraglich unverfallbare, aber noch nicht gesetzlich unverfallbare Anwartschaft wird von § 3 Abs. 1 BetrAVG nicht in gleicher Weise erfasst. Auch während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gelten Besonderheiten.


    - Liegt die Anwartschaft innerhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze?

    Seit einer 2026 erfolgten Änderung kann der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich ohne Zustimmung abfinden, wenn die spätere monatliche Leistung 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bzw. bei einer Kapitalleistung 18/10 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Für 2026 ergeben sich daraus 59,33 EUR monatliche Rente bzw. 7.119 EUR Kapitalleistung.


    - Greift die seit 2026 bestehende erweiterte Abfindungsmöglichkeit?

    Nach § 3 Abs. 2a BetrAVG ist mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine weitergehende Abfindung bis zu 2 % der monatlichen Bezugsgröße bei Renten bzw. 24/10 bei Kapitalleistungen möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird. Für 2026 entsprechen die Grenzen 79,10 EUR monatlicher Rente bzw. 9.492 EUR Kapitalleistung.


    - Hat der Arbeitnehmer eine Übertragung verlangt?

    Macht der Arbeitnehmer von seinem gesetzlichen Übertragungsrecht Gebrauch, ist eine Abfindung nach § 3 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Außerdem ist bei einem anschließenden Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.


    - Wie hoch ist der zulässige Abfindungsbetrag?

    Die Berechnung richtet sich nach § 3 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG. Gerade bei versicherungsförmigen Durchführungswegen sollte der Arbeitgeber hierfür die Werte bzw. Berechnung des Versicherers oder Versorgungsträgers einholen. § 3 Abs. 6 BetrAVG verlangt außerdem, dass die Abfindung gesondert ausgewiesen und einmalig gezahlt wird.


    Praktisch bedeutet das: Der Arbeitgeber sollte den Versicherer bzw. Versorgungsträger zunächst um Mitteilung der maßgeblichen Anwartschaft, der prognostizierten Leistung zum vorgesehenen Versorgungsalter und gegebenenfalls des Abfindungswerts bitten. Anschließend ist anhand von § 3 BetrAVG zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abfindung erfüllt sind. Erst danach sollte die Auszahlung veranlasst werden, sonst besteht die Gefahr einer doppelten Zahlung.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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