Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    BAV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Wir haben einen Fall zur betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse und bitten um eine sozialversicherungsrechtliche Einschätzung.


    Ein Mitarbeiter ist oberhalb der JAEG und freiwillig gesetzlich krankenversichert. Für November und Dezember 2025 soll eine Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse berücksichtigt werden. Die entsprechende Umsetzung bzw. Rückrechnung erfolgt jedoch erst im Jahr 2026.


    Das Arbeitsentgelt für November und Dezember 2025 ist dem Mitarbeiter bereits in 2025 zugeflossen bzw. ausgezahlt worden. Im Jahr 2026 soll die Abrechnung entsprechend rückgerechnet und der betreffende Betrag an die Unterstützungskasse abgeführt werden.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: BAV

    Zusätzlich stellt sich uns noch die Frage:


    Nach unserem Verständnis gilt in der Sozialversicherung grundsätzlich das Entstehungsprinzip. Daher stellt sich für uns die Frage, ob die im Folgejahr vorgenommene Nachberechnung bei der Prüfung der SV-relevanten bAV-Grenze im Folgejahr berücksichtigt werden darf oder weiterhin dem Vorjahr zuzuordnen ist.


    Danke.

  • 03
    RE: BAV

    Guten Tag,


    wir geben Ihnen Recht, dass bei laufenden Arbeitsentgeltbestandteilen, welches einem bestimmten Leistungszeitraum zuzuordnen ist, das „Entstehungsprinzip“ anzuwenden ist. Dies stellt einen Unterschied zum Steuerrecht dar, wo das „Zuflussprinzip“ Anwendung findet.


    Wir gehen in Ihrem Sachverhalt davon aus, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur bAV (betriebliche Altersversorgung) als monatliche Gehaltsumwandlung das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindern.

    Der Vertragsbeginn ist dabei auch ggf. rückwirkend zu berücksichtigen und die Beiträge im Entstehungsmonat zu verbeitragen. Insofern ist die Gehaltsabrechnung rückwirkend zu korrigieren und die Sozialversicherungsbeiträge rückzurechnen.


    Die nachträglich zu berücksichtigenden Beiträge des Kalenderjahres 2025 sind somit zur Prüfung der maximalen sozialversicherungsfreien Beitragshöhe (4% der Beitragsbemessungsgrenze RV) diesem Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn die Rückrechnung erst im Jahre 2026 erfolgt ist.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.