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  • 01
    BAV

    Guten Tag,


    ich habe eine Frage zur sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse.


    Ein Arbeitnehmer hat einen Vertrag über eine Unterstützungskasse. Dieser Vertrag wurde im November 2025 beitragsfrei gestellt. Eine rückwirkende Auflösung des Vertrags ist laut Versorgungsträger nicht möglich. Der Arbeitnehmer möchte den Vertrag im Jahr 2026 wieder zu den bisherigen Konditionen aufleben lassen.


    Meine Fragen:


    Werden die im Jahr 2026 wieder aufgenommenen Beiträge den steuerlichen Regelungen des Jahres 2026 zugeordnet?

    Ist es relevant, dass der Vertrag im November 2025 stillgelegt wurde?

    Falls Beiträge für die Monate November und Dezember 2025 nachträglich im Jahr 2026 gezahlt werden sollten: Welchem Zeitraum wären diese steuerlich bzw. sozialversicherungsrechtlich zuzuordnen?

  • 02
    RE: BAV

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den lohnsteuerlichen Aspekten Ihrer Frage dürfen wir mitteilen:


    - Die Zahlungen werden im Zahlungszeitpunkt steuerlich relevant. 2026 erfolgt Zahlungen betreffen also das laufende Kalenderjahr.

    - Die Unterbrechung wirkt sich nur insoweit aus, als für den Zeitraum ohne Zahlungsabflüsse keine Erfassungen stattfinden.

    - Auch etwaige Nachzahlungen für (November/Dezember oder andere Monate in) 2025 sind steuerlich dem Jahr 2026 zugeordnet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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