Liebe Experten,
bei der Übernahme eines Auszubildenden in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis liegt arbeitsrechtlich weiterhin ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber vor. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich jedoch um einen Statuswechsel (Änderung des Personengruppenschlüssels von 102 auf 101), sodass technisch eine Ab- und Anmeldung erforderlich ist (in der Praxis mit Abgabegrund 33 und 13).
Daraus ergeben sich im DEÜV-Meldeverfahren:
-> Ende des Ausbildungsverhältnisses (Abmeldung Grund 33)
-> Beginn des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer (Anmeldung Grund 13)
Meine Frage bezieht sich auf das DaBPV-Verfahren:
Ist dieser sozialversicherungsrechtliche Statuswechsel im Sinne des DaBPV ebenfalls als Ende und Neubeginn eines Beschäftigungsverhältnisses zu werten, sodass:
- das bestehende DaBPV-Abonnement mit der Abmeldung zu beenden ist und
- für das anschließende Beschäftigungsverhältnis eine neue DaBPV-Anmeldung (Initialabruf) erfolgen muss?
Oder kann das bestehende DaBPV-Abonnement trotz des Personengruppenwechsels beim gleichen Arbeitgeber fortgeführt werden?
Ich freue mich über eine kurze fachliche Einordnung, gerne auch mit Verweis auf eine entsprechende Verfahrensbeschreibung oder Rechtsgrundlage.
Herzlichen Dank und viele Grüße