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  • 01
    Auszahlungen aus Arbeitszeitkonten

    Liebes Expertenteam,


    wir planen die Einführung von Arbeitszeitkonten für unsere Mitarbeiter. Dabei sollen auf dem Konto sowohl die Grundvergütung als auch die Zuschläge für Mehrarbeit "geparkt" werden. Wir haben folgende Fragen zur korrekten Abwicklung der späteren Auszahlung von Zeitguthaben:


    1. Nach unserem Verständnis verschiebt sich durch Einführung der Arbeitszeitkonten die Sozialversicherungspflicht vom Monat der erbrachten Arbeitsleistung (Entstehungsprinzip) auf den Monat, in dem ein Guthaben ausgeschüttet wird (Zuflussprinzip). Erfolgt die Ausschüttung dann als laufender Bezug oder als Einmalzahlung?

    2. Ist es überhaupt legitim, die Ausschüttung kumulierter Stunden als laufenden Bezug vorzunehmen, wenn hierdurch die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden und infolgedessen ein Teil der Vergütung beitragsfrei bleibt?

    3. Können auch die kumulierten Zuschläge für Mehrarbeit als Einmalbezug abgewickelt werden oder sind sie zwingend als laufender Bezug zu behandeln?

    4. Ist es zutreffend, dass bei unterbrochenen Mitarbeitern (Elternzeit, Krankengeldbezug, etc.) die Ausschüttung eines Guthabens aus dem Arbeitszeitkonto anders behandelt wird als eine andere Einmalzahlung (z.b. Urlaubsabgeltung), wenn im Jahr der Ausschüttung keine Entgeltabrechnungszeiträume mit SV-Tagen vorhanden sind?


    Vielen Dank vorab für Ihre Antworten und viele Grüße

  • 02
    RE: Auszahlungen aus Arbeitszeitkonten

    Guten Tag,


    der Arbeitgeber hat die Möglichkeit langfristige Wertguthaben (nach § 7d SGB IV) im Rahmen eines Arbeitszeitkonto zu führen. Arbeitsentgelt (oder Arbeitszeit) wird längerfristig angespart, um damit längere Freistellungsphasen (Sabbatical, Pflege, Elternzeit oder den vorzeitigen Übergang in die Rente) zu finanzieren. Ein Arbeitszeitkonto beruht damit auf dem Prinzip, die Arbeitsleistung und die dafür zu zahlende Vergütung zeitlich zu entkoppeln.


    Während das Guthaben angespart wird, ist es sozialversicherungsfrei. Die Beiträge werden erst in der Freistellungsphase (oder bei Eintritt eines Störfalls) fällig.


    Auf Ihre Fragen können wir Ihnen folgende Auskünfte erteilen:


    Zu1) Grundsätzlich ist die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Sozialversicherung an die geleistete Arbeit gebunden (Beitragsberechnung nach dem Entstehungsprinzip). Für die im Rahmen einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV gebildeten Wertguthaben werden die Sozialversicherungsbeiträge aber auf die Freistellungszeiträume verschoben (Beitragsberechnung nach dem Zuflussprinzip). Aus unserer Sicht handelt es sich weiterhin um ein beitragspflichtiges laufendes Entgelt. Das gilt auch, wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für den Aufbau des Wertguthabens herangezogen wurde sowie für Wertzuwächse durch Zinsen.


    Zu2) Das Bundessozialgericht hatte sich bereits mit dieser Frage zu befassen: Was passiert in der Auszahlungsphase von Wertguthaben, wenn das für die Entgeltberechnung maßgebende Arbeitsentgelt in der Arbeitsphase die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet? Es sollte damit geklärt werden, was mit dem Entgelt passiert, welches beitragsfrei in das Wertguthaben eingebracht wird. Das Gericht entschied, dass in der Freistellungsphase Beiträge auf das ursprünglich beitragsfrei eingebrachte Guthaben geleistet werden müssen (Bundessozialgericht Urteil vom 20.3.2013, B 12 KR 7/11 R).


    Zu 3) Alle in der Ansparphase eingebrachten Entgeltbestandteile, werden in der Freistellungsphase als laufendes Arbeitsentgelt verbeitragt. Dies gilt somit auch für Mehrarbeitszuschläge.


    Zu 4) Diese Frage verstehen wir in der Form, dass eine Abgeltung des Entgeltguthaben bei einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis erfolgen soll.

    Liegen im Auszahlungsjahr keine SV-Tage vor, führt eine „normale“ Einmalzahlung außerhalb der „Märzklausel“ zu Beitragsfreiheit. Eine Abgeltung von Arbeitszeitguthaben ist anders zu beurteilen. Seit dem 01.01.2023 findet für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, § 23a SGB IV mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

    Ein "ruhendes Beschäftigungsverhältnis" liegt vor, wenn aus bestimmten Gründen beide Parteien eine zeitweilige Aussetzung ihrer gegenseitigen Pflichten vereinbaren oder diese Aussetzung von einer der Parteien angeordnet wird. Das ist beispielsweise während der Elternzeit oder bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes der Fall. Während einer Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld ruht das Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht. Hier bleibt es bei einer Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Auszahlungsmonat.



    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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