Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei Abgeltung von Arbeitszeitguthaben hat es in den letzten Jahren Änderungsgesetze gegeben. insbesondere bei ruhenden oder zu beendenden Arbeitsverhältnissen. Wie sieht es in unserem Fall aus: Für unsere Mitarbeiter führen wir Arbeitszeitkonten, die von Januar bis Dezember die betrieblichen Schwankungen auffangen sollen. Es können somit unterjährig Plus- und Minusstunden entstehen. Das Entgelt wird trotz der schwankenden Arbeitszeiten verstetigt monatlich gezahlt. Am 31.12. schließen wir das Arbeitszeitkonto. Unser Tarifvertrag sieht vor, dass Plusstunden zum Stichtag 31.12. bis zum 30.06. des Folgejahres auszuzahlen sind. Die Auszahlungen der Plusstunden setzen wir im Mai des Folgejahres um. Die März-Klausel ist somit nicht anzuwenden. Handelt es sich überhaupt um eine Einmalzahlung? Welchem Monat ist dieser Bezug zuzuordnen?
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Auszahlung von Überstunden
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RE: Auszahlung von Überstunden
Hallo Herr Möller,
da unsere Recherche zu Ihrem Sachverhalt noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir zu Ihren Fragen eine Aussage treffen können, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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