Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei Abgeltung von Arbeitszeitguthaben hat es in den letzten Jahren Änderungsgesetze gegeben. insbesondere bei ruhenden oder zu beendenden Arbeitsverhältnissen. Wie sieht es in unserem Fall aus: Für unsere Mitarbeiter führen wir Arbeitszeitkonten, die von Januar bis Dezember die betrieblichen Schwankungen auffangen sollen. Es können somit unterjährig Plus- und Minusstunden entstehen. Das Entgelt wird trotz der schwankenden Arbeitszeiten verstetigt monatlich gezahlt. Am 31.12. schließen wir das Arbeitszeitkonto. Unser Tarifvertrag sieht vor, dass Plusstunden zum Stichtag 31.12. bis zum 30.06. des Folgejahres auszuzahlen sind. Die Auszahlungen der Plusstunden setzen wir im Mai des Folgejahres um. Die März-Klausel ist somit nicht anzuwenden. Handelt es sich überhaupt um eine Einmalzahlung? Welchem Monat ist dieser Bezug zuzuordnen?
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01
Auszahlung von Überstunden
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02
RE: Auszahlung von Überstunden
Hallo Herr Möller,
da unsere Recherche zu Ihrem Sachverhalt noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir zu Ihren Fragen eine Aussage treffen können, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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03
RE: Auszahlung von Überstunden
Hallo Herr Möller,
zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
Zum 01.01.2023 wurden die Regelungen des § 23d SGB IV eingeführt.
Darin wurde festgelegt, dass für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt (sogenannte Vereinfachungsregelung).
Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wurde diese Regelung mit Wirkung ab 24.12.2025 dahingehend geändert, dass die zeitliche Zuordnung nun immer zum letzten, mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten, Entgeltabrechnungszeitraum zu erfolgen hat, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt und unabhängig davon, ob die Beschäftigung gerade ruht oder bereits beendet ist.
Da eine darüber hinaus gehende Konkretisierung seitens der Spitzenverbände der Sozialversicherung bisher nicht erfolgte, wäre bei wortgetreuer Auslegung die von Ihnen beschriebene Auszahlung von Plusstunden aus dem verstetigtem Entgelt nach unserer Einschätzung im Sinne dieser Vereinfachungsregelung „wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ dem Monat der Auszahlung - also hier dem Mai 2026 - zuzuordnen und zu verbeitragen.
Da die Plusstunden den Charakter von laufendem Arbeitsentgelt allerdings nicht verlieren, sind hiervon auch Umlagebeiträge U2 und (ggf.) U1 zu entrichten.
Wir empfehlen Ihnen, eine beitragsrechtliche Stellungnahme von einer der betroffenen Krankenkassen anzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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