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  • 01
    Auszahlung Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

    Hallo Expertenteam,

    ein Arbeitnehmer bekommt nach dem Ende seiner Beschäftigung (Abmeldung zum 28.02.2026). Nun wird ihm im Monat Mai noch eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Dazu müssen wir in wieder zur SV anmelden. Muss die Anmeldung auf den Zeitraum 01.05.2026 bis 31.05.2026 lauten oder reicht es aus, ihn für 1 bis 2 Tage anzumelden? Es dient ja nur zur Abrechnung der Urlaubsabgeltung.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

     

  • 02
    RE: Auszahlung Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat oder im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Die Märzklausel kann nur zum Tragen kommen, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres ausgezahlt wird.
      
    Grundsätzlich muss einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wurde die Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung bereits erstattet, so hat der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 DEÜV das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert (Grund 54) zu melden. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung hat für die Auszahlung der Einmalzahlung nicht zu erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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