Hallo,
nach § 23d SGB IV ist die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens in o.g. Fällen, dem letzten mit Entgelt belegten Monat zuzuordnen, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Wir haben jetzt einen Fall, der weit über 10 Jahre Rente auf Zeit bezogen hat und jetzt ausscheidet und Arbeitszeitguthaben ausgezahlt bekommen soll.
Gibt es hier eine zeitliche Grenze oder gilt immer eine Zuorndung auf den letzten Entgeltabrechnungsmonat, auch wenn dieser über 10 Jahre zurückliegt?
Wie verhält es sich mit der Rückforderung von Arbeitszeitminus? Ist dies auch dem letzten mit Entgelt belegten Monat zuzuordnen? Oder gibt es hier diese Regelung nicht und das Arbeitszeitminus wäre dem letzten Beschäftigungsmonat (ohne SV-Tage) mit der Urlaubsabgeltung als sv-frei zuzuordnen?
Vielen Danke!