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  • 01
    Auszahlung Arbeitszeitguthaben bei vorherigem Bezug von Krankengeld bzw. Rente auf Zeit

    Hallo,


    nach § 23d SGB IV ist die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens in o.g. Fällen, dem letzten mit Entgelt belegten Monat zuzuordnen, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

    Wir haben jetzt einen Fall, der weit über 10 Jahre Rente auf Zeit bezogen hat und jetzt ausscheidet und Arbeitszeitguthaben ausgezahlt bekommen soll.

    Gibt es hier eine zeitliche Grenze oder gilt immer eine Zuorndung auf den letzten Entgeltabrechnungsmonat, auch wenn dieser über 10 Jahre zurückliegt?


    Wie verhält es sich mit der Rückforderung von Arbeitszeitminus? Ist dies auch dem letzten mit Entgelt belegten Monat zuzuordnen? Oder gibt es hier diese Regelung nicht und das Arbeitszeitminus wäre dem letzten Beschäftigungsmonat (ohne SV-Tage) mit der Urlaubsabgeltung als sv-frei zuzuordnen?


    Vielen Danke!

  • 02
    RE: Auszahlung Arbeitszeitguthaben bei vorherigem Bezug von Krankengeld bzw. Rente auf Zeit

    Hallo FB PDO,

    da unsere Recherche zu Ihrem Sachverhalt noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir zu Ihren Fragen eine Aussage treffen können, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Auszahlung Arbeitszeitguthaben bei vorherigem Bezug von Krankengeld bzw. Rente auf Zeit

    Hallo FB PDO,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Aufgrund der arbeitsrechtlichen Aspekte, die nach Ihrer Schilderung zu beachten sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Üblicherweise schreiben Arbeitgeber bei einem Arbeitszeitkonto eine Höchstgrenze für Überstunden und Fristen für den Ausgleich dieser vor. Fehlen entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag, greifen die allgemeinen Verjährungsfristen aus § 195 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Demnach tritt bei einem Arbeitszeitkonto die Verjährung in der Regel nach drei Jahren ein.
     
    Erfolgt dennoch die Auszahlung eines Arbeitszeitkontos - beispielsweise auf freiwilliger Basis - greifen in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nach aktueller Auffassung die Regelungen des § 23d Sozialgesetzbuch (SGB) IV auch in einem solchen Fall rückwirkend, so dass bei analoger Anwendung der Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV der Betrag grundsätzlich in dem Monat der Auszahlung zu verbeitragen wäre.
     
    Da die Verjährung von Beitragsansprüchen nach § 25 SGB IV abhängig von der Fälligkeit und nicht von der Zuordnung der Beiträge ist, kann eine Verbeitragung hierdurch nicht ausgeschlossen werden. Die Verjährungsregelungen finden folglich keine Anwendung.  
     
    Des Weiteren ist zu beachten, dass die Zahlung den Charakter von laufendem Arbeitsentgelt nicht verliert und daher auch Umlagebeiträge U2 und (ggf.) U1 zu entrichten wären.
     
    Bei der Frage zur Rückforderung von „Minusstunden“ finden die Regelungen des §23d SGB IV keine Anwendung, da die Rechtsgrundlage sich ausschließlich auf die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bezieht.
     
    Für den Bereich der Sozialversicherung ist hierbei nach derzeitiger Einschätzung analog den Regelungen zur Auszahlung von Mehrarbeitsstunden vorzugehen.
     
    Hierbei gilt grundsätzlich:
     
    Ein negativer Saldo auf einem Zeitkonto (Minusstunden) stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar. Da Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags einen Anspruch darauf haben, im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit auch tatsächlich beschäftigt zu werden, dürfen Minusstunden am Ende des tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Ausgleichszeitraums oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur mit ausstehendem Arbeitsentgelt verrechnet werden, soweit der Arbeitnehmer ihre Entstehung zu vertreten hat.
     
    Bei der Verrechnung von Minusstunden handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Werden die Minusstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt verrechnet, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen sie angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Diese werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich „angefallen“ sind („Entstehungsprinzip“). Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Diese Regelung gilt auch, sofern die Entstehung der Minusstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Entgeltabrechnungsprogramm abgerechnet werden, weil beispielsweise der Abrechnungszeitraum bereits länger als zwei Kalenderjahre zurückliegt, sind die Beitrags- und Meldekorrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine beitragsrechtliche Stellungnahme über die zuständige Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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