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  • 01
    Aussteuerung / Nahtlosigkeitsregelung

    Guten Tag,

    bei einem Mitarbeiter endet das Krankengeld am 30.07.2026 (nach 78 Wochen). Anschließend wird der Mitarbeiter Arbeitslosengeld beziehen (Meldegrund 30 / Aussteuerung).

    D.h. das Arbeitsverhältnis ruht - hat der Mitarbeiter dann während der Aussteuerung trotzdem Urlaubsanspruch? Bzw. kann der evtl. Urlaubsanspruch mit schriftlicher Vereinbarung und gegenseitigem Einverständnis gekürzt werden?

    Bei einem Aufhebungsvertrag hätte der Mitarbeiter keinen Krankenversicherungsschutz mehr oder?

    Des Weiteren sind bei dem Mitarbeiter aufgrund der Krankheitstage noch einige Urlaubstage offen (ca. 10.000 Euro Urlaubsanspruch). Kann die Urlaubsabgeltung mit der letzten Abrechnung 07/26 (vor der Aussteuerung) einmalig ausbezahlt werden?

  • 02
    RE: Aussteuerung / Nahtlosigkeitsregelung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Mitarbeiter erwirbt auch während des krankheitsbedingten Ruhens des Arbeitsverhältnisses weiterhin den Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch steht nur hinsichtlich eines etwaig über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub zur Disposition der Parteien. Das heißt, nur für einen übergesetzlichen bzw. vertraglichen Urlaub könnte gesondert vereinbart werden, dass dieser für den Ruhenszeitraum nicht entsteht. Für den gesetzlichen Mindesturlaub ist eine solche Vereinbarung dagegen nicht zulässig.


    Auch für die Urlaubsabgeltung ist wieder zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem etwaig darüber hinausgehenden übergesetzlichen bzw. vertraglichen Urlaub zu differenzieren. Der gesetzliche Mindesturlaub kann nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zu seiner Beendigung. Für den darüber hinausgehenden übergesetzlichen bzw. vertraglichen Urlaub kann eine Abgeltung aber auch im laufenden Arbeitsverhältnis vereinbart und nachfolgend ausgezahlt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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