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  • 01
    Ausscheiden aus der Versicherungspflicht JAE-Übergrenzer

    Eine Arbeitnehmerin kommt im Jahr 2026 über die Jahresarbeitsentgeltgrenze, aktuell ist sie noch versicherungspflichtig. Mit dem gleichbleibenden Verdienst kommt sie im Jahr 2027 ebenfalls über die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie würde ab dem 01.01.2027 gerne in eine private Krankenversicherung wechseln.

    Ab Anfang November kommt unsere Mitarbeiterin in den Mutterschutz und im Anschluss nimmt sie Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter fort. Nach der Elternzeit ist geplant die bisherige Beschäftigung wieder aufzunehmen, dabei wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt voraussichtlich erneut oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.


    Scheidet unsere Mitarbeiterin zum 01.01.2027 aus der Versicherungspflicht aus da das Arbeitsentgelt (laut Arbeitsvertrag vereinbart, aufgrund Mutterschutz und Elternzeit jedoch nicht ausbezahlt) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt?

    Oder muss tatsächlich Arbeitsentgelt fließen um aus der Versicherungspflicht auszuscheiden?

     

  • 02
    RE: Ausscheiden aus der Versicherungspflicht JAE-Übergrenzer

    Guten Tag,


    bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes ist grundsätzlich auf eine vorausschauende Beurteilung abzustellen. Dabei sind zu erwartende Entgelterhöhungen erst ab dem Zeitpunkt des Anspruchs zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für Entgeltminderungen.


    Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Hierbei ist zum Ende des laufenden Kalenderjahres das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. Prognosegrundlage sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse.


    Allerdings sind hierbei die objektiv feststehenden und mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.


    Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts, dass die Mitarbeiterin ab Anfang November im Mutterschutz ist und anschließend Elternzeit nimmt, besteht auch über den 31.12.2026 hinaus die Versicherungspflicht fort.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ausscheiden aus der Versicherungspflicht JAE-Übergrenzer

    Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Entgeltausfall aufgrund von Mutterschutz und anschließender Elternzeit bei der Prognose für 2027 bereits berücksichtigt wird, das so ermittelte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für 2027 aber dennoch über der maßgeblichen JAEG liegt?

    Würde die Arbeitnehmerin dann zum 01.01.2027 wegen Überschreitens der JAEG aus der Versicherungspflicht ausscheiden, obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt im Mutterschutz bzw. anschließend in Elternzeit befindet und deshalb tatsächlich kein laufendes Arbeitsentgelt erhält?

    Oder verhindert der tatsächliche Entgeltausfall während Mutterschutz/Elternzeit das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht trotz weiterhin prognostizierter Überschreitung der JAEG?


    Vielen lieben Dank.

     

  • 04
    RE: Ausscheiden aus der Versicherungspflicht JAE-Übergrenzer

    Guten Tag,


    grundsätzlich ist bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse in einer vorausschauenden Betrachtungsweise festzustellen, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.


    Überschreitet das zum 01.01.2027 vorausschauend für die nächsten 12 Monate prognostizierte und mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Jahresarbeitsentgelt trotz Entgeltausfall während der Mutterschutzfristen sowie der geplanten Elternzeit die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2026 und 2027 endet die Versicherungspflicht zum 31.12.2026 und Ihre Mitarbeiterin könnte sich ab 01.01.2027 privat krankenversichern.


    Wir empfehlen Ihnen für eine rechtsverbindliche Auskunft Kontakt zur gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin aufzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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