Sehr geehrte Damen und Herren,
hier gibt es derzeit Unsicherheiten, ob bestimmte Gutscheine die ZAG-Kriterien erfüllen: Angenommen, ein Gutschein gilt für eine Drogeriekette. Es gibt keine Barauszahlungsfunktion, keine Rückgabemöglichkeit und von dem Gutschein können keine Geldkarten oder Drittanbietergutscheine gekauft werden. Nun besteht aber die Möglichkeiten, dass beim Einkauf von Waren auch Pfandpflaschen gekauft werden und das Pfand direkt zurückgegeben werden kann, wodurch eine Barauszahlung generiert wird. Würde das schon dafür sorgen, dass die ZAG-Kriterien nicht erfüllt sind? Müsste beim Gutschein ausgeschlossen sein, dass damit Pfand bezahlt werden kann?
Für Ihre Rückmeldung danke ich!