Guten Tag,
mein Mandant hat ab 04/2026 einen tunesischen Staatsbürger eingestellt. Der Mitarbeiter hat ein zeitlich begrenztes Studentenvisum vom 15.1. 2026 bis 14.1.2027. Er darf bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten.
Er hat bis Ende Mai an einem privaten Bildungsinstitut als regulärer Studierender an einem Intensivsprachkurs Deutsch als Fremdsprache mit 20 Wochenstunden teilgenommen. Ab Anfang Juli bis Ende Juli wird er einen weiteren Intensivsprachkurs an der gleichen Schule absolvieren. Ab dem Wintersemester 2026 wird er an einer staatlichen Universität studieren. Die Beschäftigung des Mitarbeiters endet am 31.07. 2026.
Er hat eine private Krankenversicherung für ausländische Studenten abgeschlossen. Dieser Versicherungsschutz erfüllt die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 und gilt in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen Besitzstand in vollem Umfang anwenden. Mir liegt die Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vor.
Ich habe den Mitarbeiter mit dem Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 abgerechnet. Ist dies korrekt?
Vielen Dank im Voraus.