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  • 01
    Ausländischen Werkstudenten

    Wir wollen einen ausländischen Werkstudenten einstellen. Können wir diesen befristet bis zum Ende des Studiums einstellen ca. 3 Jahre. Oder ist dies keine Zweckbefristung.

  • 02
    RE: Ausländischen Werkstudenten

    Guten Tag,


    grundsätzlich ist auch bei einem ausländischen Werkstudenten eine Befristung möglich. Eine Befristung „bis zum Ende des Studiums“ kann als Zweckbefristung ausgestaltet werden, wenn das Vertragsende (Studienabschluss bzw. Exmatrikulation) ausreichend bestimmbar ist. Alternativ kommt eine Zeitbefristung in Betracht.


    Zu beachten ist: Eine sachgrundlose Befristung (Zweck- wie Zeitbefristung ist regelmäßig nur bis zu zwei Jahren zulässig. Soll die Beschäftigung etwa drei Jahre dauern, ist ein Sachgrund nach § 14 TzBfG erforderlich. Allein die Eigenschaft als Werkstudent oder die Dauer des Studiums ist regelmäßig kein automatischer Sachgrund für eine dreijährige Befristung. Bei einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren müsste die Befristung regelmäßig auf einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, z. B. Vertretungsbedarf, vorübergehender betrieblicher Mehrbedarf, Projektarbeit oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Ob eine Befristung bis zum Ende des Studiums wirksam vereinbart werden kann, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und der Stelle ab. Hier kann Ihnen bei Bedarf ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen.


    Generell sind viele Arbeitgeber im Falle von Werkstudenten jedoch bereit ein gewisses Risiko einer unbefristeten Stelle einzugehen, da es häufig nicht wahrscheinlich ist, dass der ehemalige Student auch nach Studienabschluss zu den Konditionen eines Werkstudenten tätig sein möchte.


    Hinweis: Außerdem müssen bei ausländischen Studierenden aufenthaltsrechtliche Beschäftigungsvorgaben beachtet werden.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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