Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Aushilfsbeschäftigung eines Rentner beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo Experten-Team,


    Wir haben folgenden Fall: Wir wollen einen ehemaligen Mitarbeiter - der dieses Jahr in Altersvollrente gegangen ist- als Aushilfe ab 28.09.26 für 4 Wochen beschäftigen.

    Er bezieht seit 01.07.26 Altersvollrente, war aber bei uns noch bis zum 31.08.26 SV-pflichtig beschäftigt.

    Nun unsere Frage an Sie: Können wir die Aushilfsbeschäftigung ab 28.09.26 als kurzfristige Beschäftigung (SV-Frei) abrechnen oder müssen wir Ihn versicherungspflichtig in alle Zweigen der SV abrechnen?

    Vielen Dank schon mal für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: Aushilfsbeschäftigung eines Rentner beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag,


    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ist.


    Berufsmäßig ist eine Beschäftigung grundsätzlich dann, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.


    Altersvollrentner gehören grundsätzlich nicht mehr zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind somit nicht berufsmäßig im Status der Person, auch dann nicht, wenn der Renteneintritt im laufenden Kalenderjahr beginnt. Wenn keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen nach Renteneintritt ausgeübt wurden, können Sie den Mitarbeiter für die geplanten vier Wochen sozialversicherungsfrei abrechnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.