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  • 01
    Ausbildung als duales Studium

    Die K GmbH & Co. KG beschäftig seit dem 01.09.2025 den Herrn S unentgeltlich als Praktikant. Ab dem 01.10.2025 wird ein Studienvertrag für einen Bachelor – Betriebszahler an der IU (Internationale Hochschule) zwischen dem Herrn S, der IU und der K GmbH & Co. KG geschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet, dass die K GmbH & Co. KG die monatlichen Studiengebühren des S in Höhe von 599,00€ direkt an die IU zu entrichten hat. Die Studiengebühren werden somit von der K GmbH & Co. KG direkt auf das Konto der Hochschule überwiesen. Die K GmbH & Co.KG zahlt Herrn S für die Zeit vom 01.10.2025 bis zum 31.12.2025 keinen Arbeitslohn, laut Praxisvertrag. Die regelmäßige wöchentliche Praktikums-/ Ausbildungszeit beträgt 20 Stunden. Ab dem 01.01.2026 bekommt Herr S zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 250,00 € monatlich, die ihm von der K GmbH & Co.KG ausgezahlt wird.

    Fragen:

    Wie muss Herr S im Lohn für den Zeitraum 01.10.-31.12.2025 und für den Zeitraum ab dem 01.01.2026 sozialversicherungsrechtlich gemeldet werden (Personengruppe und Sozialversicherungsschlüssel)?

    Stellen die übernommenen Studiengebühren in Höhe von 599,00 € monatlich sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar?

     

  • 02
    RE: Ausbildung als duales Studium

    Guten Tag,


    Duale Studenten sind Auszubildenden gleichgestellt und somit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für alle anderen Auszubildenden auch:

    1. Duale Studenten sind auch bei einem Arbeitsentgelt bis 603 EUR nie als geringfügig Beschäftigte zu melden.
    2. Für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, in welcher Form sie gewährt werden oder ob sie beispielsweise als Studienbeihilfe oder Stipendium bezeichnet werden.
    3. Beträgt das monatliche Entgelt nicht mehr als 325 EUR, trägt der Arbeitgeber den gesamten Beitrag allein.
    4. Die Gleitzonenregelung gilt nicht.


    Für die Meldungen gilt: Die Teilnehmer des dualen Studiums sind mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 102 als "Auszubildende ohne besondere Merkmale" zu melden. Wird allerdings die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht überschritten, ist der PGR 121 zu melden. Das gilt auch in den Monaten, in denen die Geringverdienergrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird.


    Nicht zum Arbeitsentgelt gehören die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Arbeitnehmers, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung).


    Sofern in einzelnen Phasen des Studiums kein Arbeitsentgelt gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht der Studienteilnehmer als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgehend fort. In den Zeiten ohne Entgeltzahlung wird der Beitragsbemessung eine fiktive Einnahme in Höhe von 1% der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die darauf entfallenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber. Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dann Beiträge in der Höhe fällig, die auch versicherungspflichtige Studenten entrichten. Damit ist der Arbeitgeber allerdings nicht belastet, da diese Zahlungen vom Studierenden selbst getragen werden.


    In Ihrem Fall übernehmen Sie als Arbeitgeber lediglich die Studiengebühren. Diese Leistungen zählen nicht zum Entgelt des dual Studierenden. Für den Zeitraum vom 01.10.2025 bis 31.12.2025 war deshalb der Personengruppenschlüssel 102 und die Beitragsgruppe 0110 für Auszubildende ohne Entgelt zu melden. Der Arbeitgeber trägt diesen Beitrag allein. Mit der Aufnahme der Entgeltzahlung von monatlich 250 Euro ab 01.01.2026 ist die Personengruppe 121 (Geringverdiener) mit der Beitragsgruppe 1111 maßgebend.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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