Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten bei einem im Dezember 2025 ausgeschiedenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) mit einem Anspruch aus überzahltem Arbeitsentgelt aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung erfolgt im Mai 2026. Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander erstmals gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Das Problem ist, dass mir unklar ist, ob für die Urlaubsabgeltung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Sozialversicherungsbeiträge anfallen oder nicht. Es handelt sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses "gezahlt" wird (§ 23a SGB IV). Allerdings wird nicht gezahlt, sondern aufgerechnet. Zur Aufrechnung geeignet erstmalig gegenübergetreten sind sich die Forderungen im Januar 2026. Stellt man auf den Januar 2026 als "Zahlung" ab, ist die Märzklausel anwendbar und erfolgt damit eine Zuordnung der Einmalzahlung zum Dezember 2025. Stellt man auf die Aufrechnungserklärung im Mai 2026 als "Zahlung" ab, ist die Urlaubsabgeltung beitragsfrei. Können Sie mir helfen? Danke und viele Grüße
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Aufrechnung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts - Zeitpunkt der "Zahlung"
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RE: Aufrechnung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts - Zeitpunkt der "Zahlung"
Guten Tag,
das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben. Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie in solchen Fällen durch die einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person.
Gerne geben wir Ihnen aber eine Einschätzung zu Ihrem Sachverhalt:
Wir gehen davon aus, dass es sich beim überzahlten Arbeitsentgelt, das mit der Urlaubsabgeltung aufgerechnet werden soll, um laufende und beitragspflichtige Entgeltbestandteile handelt.
Für laufendes Entgelt und einmalig gezahltes Entgelt gelten abweichende Beitragsberechnungsgrundsätze, wodurch – trotz gleicher Bruttosumme – ggf. unterschiedliche Auswirkungen für Beitragshöhe und zu meldendes Entgelt entstehen können.
Die Beiträge und ggf. Meldungen sind daher entsprechend nach den tatsächlichen Bedingungen zu korrigieren. Hinsichtlich der Einmalzahlung sehen wir nach Ihrer Schilderung den Januar als „Beitragsmonat“ für die Einmalzahlung, so dass aufgrund der Anwendung der Märzklausel die Zuordnung zum Dezember 2025 erfolgen müsste.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hinsichtlich der zivilrechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung nach dem BGB, keine Auskünfte geben können.
Mit freundlichen Grüßen
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