Eine Person aus den USA, die über 55 Jahre alt ist, lebt seit mehreren Monaten mit einem Visum zum Spracherwerb in Deutschland. Die Person war bisher weder in Deutschland noch in einem anderen europäischen Land beschäftigt und war noch nie Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.
Wir planen, die Person demnächst bei uns sozialversicherungspflichtig mit bis zu 20 Stunden pro Woche anzustellen. Ab dem kommenden Jahr soll die Beschäftigung mit einem höheren Bruttogehalt fortgeführt werden, da die Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 AufenthG anstrebt.
Unsere Frage ist:
Kann durch die erstmalige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen und die Person beispielsweise Mitglied der AOK werden, obwohl sie bei Beginn der Beschäftigung bereits über 55 Jahre alt ist und zuvor noch nie in Deutschland bzw. der EU gesetzlich krankenversichert oder beschäftigt war?
Insbesondere interessiert uns, ob in diesem Fall die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V einer Aufnahme in die GKV entgegensteht oder ob aufgrund der bisherigen Versicherungs- und Erwerbsbiografie eine Versicherungspflicht über die Beschäftigung möglich ist.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.