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  • 01
    Aufnahme in die GKV bei erstmaliger Beschäftigung in Deutschland mit über 55 Jahren

    Eine Person aus den USA, die über 55 Jahre alt ist, lebt seit mehreren Monaten mit einem Visum zum Spracherwerb in Deutschland. Die Person war bisher weder in Deutschland noch in einem anderen europäischen Land beschäftigt und war noch nie Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.


    Wir planen, die Person demnächst bei uns sozialversicherungspflichtig mit bis zu 20 Stunden pro Woche anzustellen. Ab dem kommenden Jahr soll die Beschäftigung mit einem höheren Bruttogehalt fortgeführt werden, da die Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 AufenthG anstrebt.


    Unsere Frage ist:


    Kann durch die erstmalige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen und die Person beispielsweise Mitglied der AOK werden, obwohl sie bei Beginn der Beschäftigung bereits über 55 Jahre alt ist und zuvor noch nie in Deutschland bzw. der EU gesetzlich krankenversichert oder beschäftigt war?


    Insbesondere interessiert uns, ob in diesem Fall die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V einer Aufnahme in die GKV entgegensteht oder ob aufgrund der bisherigen Versicherungs- und Erwerbsbiografie eine Versicherungspflicht über die Beschäftigung möglich ist.


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Aufnahme in die GKV bei erstmaliger Beschäftigung in Deutschland mit über 55 Jahren

    Guten Tag,


    Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, wird der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, sofern sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht verhindert sowohl den erstmaligen Zugang als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ohne ausreichende Vorversicherungszeiten.


    Die Versicherungsfreiheit tritt ein, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Zeiten der „Nichtversicherung“ in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des Fünfjahreszeitraums führen aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit. Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass diese Person in dem Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit

    - versicherungsfrei,

    - von der Versicherungspflicht befreit oder

    - wegen einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig war.


    Dabei stehen der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversicherung wegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit die Ehe mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich.


    Da Sie schildern, dass die Person aus den USA kommt und vorher nicht in Deutschland beschäftigt oder tätig war, kann sie weder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig gewesen sein. Wir unterstellen, dass kein Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt.


    Daher liegt nach unserer Einschätzung aufgrund der erstmaligen Erwerbstätigkeit in Deutschland Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vor. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V greift hier nicht.


    Eine rechtsverbindliche Überprüfung erhalten Sie bei der gewählten Krankenkasse.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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