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  • 01
    Aufhebungsvertrag oder Änderungsvereinbarung - Befristung möglich?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Mitarbeiter (derzeit als Monteur im Tankstellenbau beschäftigt) möchte eine Weiterbildung zum Meister machen (neben der normalen Arbeitszeit). Nun ist es nicht mehr möglich, ihn ausschließlich im Tankstellenbau als Monteur einzusetzen. Er braucht zu bestimmten Zeiten Urlaub für seine Weiterbildung...).

    Er muss dann auch in dem Bereich Anlagenbau als Monteur arbeiten. Hier kann der Einsatz flexibler gestaltet werden.

    Reicht es, eine Änderungsvereinbarung mit dem Mitarbeiter zu machen (Tätigkeit wird erweitert Tankstellenbau und Anlagenbau) oder ist es besser, eine Änderungskündigung oder auch einen Aufhebungsvertrag und einen neuen Vertrag zu machen? Soweit ich weiß, ist der Mitarbeiter einverstanden mit dem Zusatz der Tätigkeit auch im Anlagenbau. Somit würde ich die Änderungsvereinbarung heranziehen.


    Die Geschäftsleitung würde den Mitarbeiter nun gerne im Zuge dessen bis zum Ende der Weiterbildung befristen. Ist das zulässig (reicht die Weiterbildung als Grund für eine sachliche Befristung aus - auch wenn der Mitarbeiter während der Zeit bei uns weiterarbeitet) ?


    Besten Dank.


    MfG

    Lohnbuchhaltung ts

  • 02
    RE: Aufhebungsvertrag oder Änderungsvereinbarung - Befristung möglich?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    Wenn der Mitarbeiter mit der Änderung seines Tätigkeitsgebiets einverstanden ist, ist der Abschluss eines Änderungsvertrages zu empfehlen.


    Bei Ihrer Nachfrage zu der Befristung bin ich mir unsicher, worauf diese genau abzielt. Die Änderung des Tätigkeitsgebietes kann im Änderungsvertrag auch zeitlich für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme befristet werden. Für die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen (wie hier die Änderung des Tätigkeitsgebiets) ist ein sachlicher Grund erforderlich, bei dem allerdings nicht so strenge Anforderungen wie für die zur Befristung des Arbeitsvertrages an sich grundsätzlich erforderlichen sachlichen Gründe gelten. Sollte es tatsächlich um die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt gehen, wäre dies grundsätzlich zulässig, wenn für die nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrages ein sachlicher Grund besteht. Die Weiterbildung ist hierfür nicht ausreichend. Unabhängig hiervon wäre die nachträgliche Befristung nur im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter möglich. Für mich ist nicht erkennbar, aus welchem Grund sich der Mitarbeiter auf eine Befristung seines bislang unbefristeten Arbeitsvertrages einlassen sollte.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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