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  • 01
    Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen

    Laut den Geringfügigkeitsrichtlinien können Minijobber, die sich bisher von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, diese Entscheidung einmalig für die Zunft widerrufen. Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2026.


    Nachdem der Antrag auf Aufhebung der Befreiung ab dem Kalendermonat wirkt, der auf den Monat des Eingangs des Antrages beim Arbeitgeber folgt, stellt sich für uns nun die Frage, ob unsere Minijobber diesen Antrag bereits im Juni 2026 bei uns abgeben können, damit der Widerruf ab 01.07.2026 gilt. Oder können die Minijobber wegen der Gültigkeit der Regelung erstmalig im Juli 2026 den Antrag abgeben, der dann ab dem 01.08.2026 wirken würde.

  • 02
    RE: Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen

    Hallo Tessa1000,

    wie von Ihnen korrekt beschrieben können geringfügig entlohnte Beschäftigte ab dem 01.07.2026 die Befreiung von Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Diese wirkt ausschließlich zukunftsbezogen, also ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrages bei dem Arbeitgeber folgt. Der Aufhebungsantrag ist den Entgeltunterlagen beizufügen.
    Die „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ vom 05.01.2026 enthalten zu Ihrer Fragestellung keine weitergehenden Ausführungen.

    Um sicherzustellen, dass der Widerruf zum 01.07.2026 greifen kann, ist es nach unserer Auffassung zielführend, dass der Mitarbeiter den Antrag auf den Widerruf bis zum 30.06.2026 beim Arbeitgeber vorlegt.     

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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