Laut den Geringfügigkeitsrichtlinien können Minijobber, die sich bisher von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, diese Entscheidung einmalig für die Zunft widerrufen. Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2026.
Nachdem der Antrag auf Aufhebung der Befreiung ab dem Kalendermonat wirkt, der auf den Monat des Eingangs des Antrages beim Arbeitgeber folgt, stellt sich für uns nun die Frage, ob unsere Minijobber diesen Antrag bereits im Juni 2026 bei uns abgeben können, damit der Widerruf ab 01.07.2026 gilt. Oder können die Minijobber wegen der Gültigkeit der Regelung erstmalig im Juli 2026 den Antrag abgeben, der dann ab dem 01.08.2026 wirken würde.