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  • 01
    Aufhebung Befreiung RV-Pflicht geringfügige Beschäftigung

    Frage zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherung ab 1. Juli 26:


    Gilt die Möglichkeit der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherung nur für am 1. Juli 26 bestehende Arbeitsverhältnisse oder auch für später aufgenommene Beschäftigungen?


    Beispiel: Aufnahme Beschäftigung am 1.8.26 mit RV-Befreiungsantrag , Beschäftigung ist geringfügig rv- frei.


    Darf dann z. B. im Dezember 26 die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherung erklärt werden, womit die Beschäftigung dann ab Januar 27 rv-pflichtig wird?


    Gruß

     

  • 02
    RE: Aufhebung Befreiung RV-Pflicht geringfügige Beschäftigung

    Hallo LN,
     
    nach dem bisher geltenden Recht konnten sich geringfügig entlohnte Mitarbeiter von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese galt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und konnte nicht widerrufen werden.
     
    Ab dem 01.07.2026 können geringfügig entlohnte Beschäftigte die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen.
     
    Dadurch unterliegen geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse wieder der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Beschäftigungsaufnahme nach dem 01.07.2026 erfolgen wird.
     
    Die Aufhebung der Befreiung wirkt ausschließlich zukunftsbezogen, also ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrages bei dem Arbeitgeber folgt. Der Aufhebungsantrag ist den Entgeltunterlagen beizufügen.

    Den Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und weitergehende Informationen zum Thema können Sie den „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ vom 05.01.2026 entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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