Guten Tag,
bricht eine Krankheit während der Mutterschutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot ) ebenfalls das BV so wie das ärztliche oder betriebliche BV durch AU unterbrochen wird? Wo finde ich dazu eine gesetzliche Grundlage?
Beste Grüße.
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Guten Tag,
bricht eine Krankheit während der Mutterschutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot ) ebenfalls das BV so wie das ärztliche oder betriebliche BV durch AU unterbrochen wird? Wo finde ich dazu eine gesetzliche Grundlage?
Beste Grüße.
Guten Tag,
eine Arbeitsunfähigkeit – auch während eines Beschäftigungsverbots – ist vorrangig gegenüber der Entgeltfortzahlung aufgrund eines Beschäftigungsverbots.
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die Arbeitsverhinderung sind. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden.
In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit gelegentlich zu Schwierigkeiten. Die Krankenkassen-Spitzenverbände vertraten allerdings in der Besprechung am 22./23.01.2008 die Auffassung, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung der Arzt zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. Auch wenn bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, kann Arbeitsunfähigkeit eintreten.
Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht indes nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss hierbei die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schwangere in Befolgung des Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn andere Gründe allein oder neben dem Beschäftigungsverbot dazu führen, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Zu den Gründen, die den erforderlichen Kausalzusammenhang ausschließen, zählt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren.
Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder ob, ohne dass eine Krankheit vorliegt, zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Guten Tag,
wir möchten gerne noch eine Ergänzung zufügen:
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Mutterschaftsgeld bezogen wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V).
Die Krankheit (AU) während der Mutterschutzfrist ist also nachrangig und unterbricht diese nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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