Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    AU ohne ärztliches Attest und Überschreitung der 6 Wochen LFZ

    Hallo,

    wir hier in der Kanzlei kommen immer wieder ins Strudeln, wenn ein Arbeitnehmer über 6 Wochen krank ist und am Anfang 1 bis 3 Tage ohne ärztliche Attest zu Hause geblieben ist.

    Wie genau sind denn hier die Regelungen und hängen diese evtl. von der jeweiligen Krankenkasse ab?


    Beispiel:

    AN erkrankt am 31.08.26 (und bleibt diesen Tag vollständig der Arbeit fern; ohne ärztliches Attest) - der Arbeitgeber akzeptiert bis zu 2 Tagen ohne ärztliches Attest.

    Am 01.09.26 geht er zum Arzt und holt sich ein Attest, das - angenommen - insgesamt 2 Monate läuft. (erst für 2 Wochen und dann immer wieder verlängert)


    Krankengeld: sofern ist weiß, interessiert die Krankenkasse rein die ärztliche Krankschreibung.

    also KG-Bezug ab 13.10.2026


    U1-Verfahren:

    Der erste AAG-Erstattungsantrag wird von uns inkl. dem 31.08.26 gestellt. Wird erfahrungsgemäß auch stets so akzeptiert seitens der Krankenkasse. Im Laufe der Erkrankung kommen ja nun aber mehr als 42 Tage (6 Wochen) zusammen.

    Ist es nun tatsächlich so, dass ich max. bis 11.10.26 einen AAG-Erstattungsantrag stellen darf und der 12.10.26 somit voll zu Lasten des Arbeitgebers geht? Sprich der AG leistet Lohnfortzahlung, bekommt aber keine Erstattung seitens der Krankenkasse?


    Was mich so irritiert ist die Tatsache, wenn der AN unter den 6 Wochen bliebe, würde der 1 Tag ohne ärztliches Attest ohne Weiteres mit erstattet werden. Aber wehe er kommt über die 6 Wochen, dann muss der Arbeitgeber diesen Tag voll zahlen. Kann das wirklich sein?


    Oder ist das dann eine arbeitsrechtliche Frage? Sprich, wenn sich der Arbeitnehmer nicht rückwirkend ab 31.08.26 krankschreiben lässt von Arzt, sondern dem das gar nicht sagt und die Krankmeldung somit erst ab dem 01.09.26 läuft, dem Arbeitnehmer das als Versäumnis zuzurechnen ist und somit der 31.08. quasi als Urlaubstag genommen werden muss?

  • 02
    RE: AU ohne ärztliches Attest und Überschreitung der 6 Wochen LFZ

    Guten Tag,


    Ihre Frage zu Entgeltfortzahlungsansprüchen betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.


    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.


    Sozialversicherungsrechtlich geben wir Ihnen gerne folgende Auskunft:


    Als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (AU) gegenüber der Krankenkasse gelten die von den Arztpraxen per eAU übermittelten Daten. Eine proaktive Meldung der AU-Daten an Arbeitgeber durch die Krankenkasse erfolgt nicht. Arbeitgeber können jedoch die vom Arzt übermittelten AU-Daten ihrer Mitarbeitenden über ein systemgeprüftes Programm/elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe bei der jeweiligen Krankenkasse anfragen. Die Krankenkasse meldet dann zurück, welche Daten ihr vorliegen (z. B. Name der beschäftigten Person, Beginn und Ende der AU, Datum der ärztlichen Feststellung der AU, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung, Angaben zu einem Arbeitsunfall/sonstigen Unfall).


    Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) besteht bei durchgehend vorliegender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.


    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheitsursache beruhen, sind zusammenzurechnen.

    Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind grundsätzlich nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen. Tage, für die ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fortgezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch anzurechnen, wenn „glaubhaft“ dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der glaubhafte Nachweis ist allerdings als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt.


    Der Anspruch auf Krankengeld entsteht grundsätzlich von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 SGB V). Sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht durch einen Arzt festgestellt wurde, kann dieser Zeitraum aufgrund des fehlenden Nachweises nicht von der Krankenkasse berücksichtigt werden.


    Letztlich sollte die Frage zur Entgeltfortzahlungsdauer und ab wann für den Mitarbeiter ein Anspruch auf Krankengeld besteht mit der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen verbindlich geklärt werden.


    Die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers und ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortzuzahlen (§ 2 Abs. 2 AAG).


    Eine Erstattung durch die Ausgleichskasse kann grundsätzlich nicht von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden (BSG-Urteil vom 09.09.1981). Dies schließt nicht aus, dass die Ausgleichskasse bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er die Arbeitsunfähigkeit belegt. Zu Unrecht erstattete Beträge könnten zurückgefordert werden (§ 4 AAG).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: AU ohne ärztliches Attest und Überschreitung der 6 Wochen LFZ

    Guten Tag,


    wir können auf die Antwort des Expertenteams verweisen. Hier besteht also im Ergebnis keine Differenz zwischen sozialrechtlich akzeptierter Entgeltfortzahlung und arbeitsrechtlich geschuldeter Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber hat unter Einrechnung des unbelegten Zeitraums an die unmittelbar anschließende belegte Arbeitsunfähigkeit lediglich 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

  • 04
    RE: AU ohne ärztliches Attest und Überschreitung der 6 Wochen LFZ

    Leider bin ich durch Ihre Antworten nicht wirklich schlauer. Was die Krankenkasse macht ist also alles richtig so. Dennoch weiß ich weiterhin nicht, ob der Arbeitgeber auf den Kosten hocken bleibt, wenn er erlaubt die ersten Tage ohne Attest der Arbeit fern zu bleiben (bis zu drei Tage sind ja rechtlich möglich) oder ob dann der Arbeitnehmer für bis zu 3 Tage nicht bezahlt wird, weder vom Arbeitgeber noch von der Krankenkasse?


    LFZ-Pflicht endet, wenn ich das richtig verstanden habe, stets nach 42 Tagen.

    Krankengeld bekommt er aber in meinem Beispiel (in der Anfrage) erst ab dem 44. Tag.

    Der 43. Tag ist dann einfach unbezahlt? Also auch der Arbeitgeber muss nicht zahlen??

  • 05
    RE: AU ohne ärztliches Attest und Überschreitung der 6 Wochen LFZ

    Guten Tag,


    gerne präzisieren wir unsere Antwort: Tatsächlich ist es faktisch möglich, dass die zuständige Krankenkasse einen zum Arbeitgeber abweichenden Beginn des Krankengeldbezugs feststellt:


    Sie sind als Arbeitgeber nur verpflichtet - bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Entgeltfortzahlung, also insbesondere die Arbeitsunfähigkeit - für einen Zeitraum bis zu 42 Kalendertagen wegen derselben Erkrankungen Entgeltfortzahlung zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob die zuständige Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld anerkennt oder möglicherweise ein abweichendes Datum für den Krankengeldbezug feststellt. Sollte die Krankenkasse also erst ab dem 44. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld leisten, würde der Mitarbeiter für den 43. Tag trotzdem keine Entgeltfortzahlung erhalten.


    Dies wird in der Praxis regelmäßig dadurch verhindert, in dem der Arzt am Tag 2 beginnend am Tag 1 rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.


    Stellen Sie gerne noch eine Nachfrage, falls noch etwas unklar bleibt.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht


     

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