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  • 01
    ATZ und Freiwillig versichert

    Hallo zusammen,

    ich habe den Fall das ein ATZ'ler in der Freistellungsphase zu viel verdienst hat und nun stellt sich die Frage wie er in der KV abgerechnet werden soll? Seither war er freitwillig versichert mit 9111. Er wird nach der ATZ in Rente starten. Bleibt es bei diesem SV Schlüssel? oder wird es 3111?

    MfG

  • 02
    RE: ATZ und Freiwillig versichert

    Guten Tag,
     
    für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit im Sinn des Altersteilzeitgesetz leisten, gelten grundsätzlich die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bestehenden allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen.
     
    Besonderheiten ergeben sich allerdings bei der Altersteilzeit im Blockmodell (Arbeitsphase und Freistellungsphase). Hier ist auch in der Freistellungsphase für die Versicherungspflicht eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts erforderlich. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase entsteht, wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt wurde. Das heißt, das Arbeitsentgelt aus der Arbeitsphase muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeit vereinbart worden ist, verteilt werden.
    Während der Arbeitsphase im Blockmodell erhält der Arbeitnehmer daher nur die Hälfte des erarbeiteten Arbeitsentgelts. Die andere Hälfte wird als Wertguthaben zurückgestellt. Dieses kann als Geld- oder Zeitkonto geführt werden und dient dann der Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer in der Freistellungsphase.
     
    In der Krankenversicherung gilt während der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Arbeitsphase der allgemeine Beitragssatz. In der Freistellungsphase gilt hingegen der ermäßigte Beitragssatz, wenn – wie in Ihrem Sachverhalt - nach der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit die erneute Aufnahme einer Beschäftigung nicht beabsichtigt ist, weil der Beschäftigte dann vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft seinen ihm zustehenden Krankengeldanspruch nicht realisieren kann. Dies gilt auch, wenn in einer neben der Altersteilzeitarbeit ausgeübten Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet.
     
    Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) versicherungsfrei sind, und durch das Altersteilzeitmodell mit dem Einkommen unterhalb der JAE-Grenze fallen, werden mit Beginn der Altersteilzeit in der Regel krankenversicherungspflichtig.
     
    Die Anmeldung bzw. Ummeldung müsste in einem solchen Fall mit den BGRU „1111“ während der Arbeitsphase und mit „3111“ in der Freistellungsphase erfolgen. Die Personengruppe lautet „103“.

    Nach Ihrer Schilderung liegt Ihr Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit mit seinem Arbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze, so dass keine Ummeldung stattfindet, es gelten weiterhin die Beitragsgruppen 9111 allerdings ist der ermäßigte KV-Beitragssatz anzuwenden. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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